Rz. 62

Im Regelfall sind monatliche Umsatzsteuermeldungen abzugeben (vgl. Art. 64 Mehrwertsteuergesetz). Die Steuerbehörde kann jedoch Unternehmen, deren Jahresumsatz nicht mehr als 112.000 EUR beträgt, gestatten, jährliche Meldungen einzureichen. Unternehmen mit einem Umsatz zwischen 112.000 EUR und 620.000 EUR können vierteljährliche Meldungen abgeben.

Der Abgabetag ist jeweils der 15. Tag des Monats nach Ende des Meldezeitraums. Dies ist auch der Fälligkeitstag der Umsatzsteuerzahlung.

Bei Jahresmeldungen ist stattdessen der 1. März des Folgejahres der maßgebliche Termin.

Die Meldungen sind digital abzugeben. Eine Ausnahme gilt für die Jahresmelder, die ihre Meldung auch in Papierform einreichen dürfen.

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