Rz. 3

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

§ 3f UStG wurde zum 01.04.1999 im Zuge der Neuregelung der Eigenverbrauchsbesteuerung eingeführt. Für die Bestimmung gibt es keine Vorgängervorschrift. Bislang war der Ort des Eigenverbrauchs dort, wo die entsprechende Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt wurde (vgl. Abschn. 7 Abs. 2 UStR 1996); zur Ortsbestimmung wurden m. a. W. die Vorschriften für die entgeltlichen Wertabgaben (§§ 3, 3a UStG) entsprechend angewandt (vgl. Rn. 11).

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