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Im Zusammenhang mit der Aufzeichnung der italienischen Umsatzsteuer auf einen innergemeinschaftlichen Erwerb ist der italienische Unternehmer verpflichtet, die Berechnung über den innergemeinschaftlichen Warenbezug mit einer Aufzeichnung in Form des geltenden italienischen Umsatzsteuersatzes und des entsprechenden italienischen Erwerbssteuerbetrags auf der Rechnung zu dokumentieren (vgl. Art. 46 und 47 Erlass 331/1993). Die Rechnung ist dann entsprechend sowohl in den Aufzeichnungen über Warenbezüge als auch den Aufzeichnungen über Umsätze aufzunehmen.

Falls der Lieferant keine Rechnung erstellt, ist der italienische Unternehmer verpflichtet, bis spätestens zum 15. Tag des dritten Monats nach dem Erwerbsmonat einen Eigenbeleg auszustellen.

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