Rz. 89

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen im Inland hängt der Vorsteuerabzug an folgenden Voraussetzungen:

  • Ein Unternehmer erbringt eine der USt unterliegende Leistung.
  • Der Leistungsempfänger muss Unternehmer sein (Inländereigenschaft ist nicht erforderlich) und die Leistung wird für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt.
  • Eine den Vorschriften des § 11 UStG entsprechende Rechnung liegt vor.
 

Rz. 90

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Abweichend davon gelten für den Vorsteuerabzug nachfolgender Fälle Spezialregelungen:

  • Für die Abzugsfähigkeit der Einfuhrumsatzsteuer ist vorausgesetzt, dass sie vom Unternehmer für Gegenstände, die für sein Unternehmen eingeführt worden sind, entrichtet wurde. Bei Anwendung der alternativen Regelung zur EUSt (vgl. Rn. 13), ist die Entstehung der EUSt-Schuld Voraussetzung für ihre Abzugsfähigkeit.
  • Die Abzugsfähigkeit der Steuer auf den i. g. Erwerb ist ausschließlich davon abhängig, dass die erworbenen Gegenstände für Zwecke des Unternehmens des Leistungsempfängers bestimmt sind.
  • Die Steuer, die aufgrund des Übergangs der Steuerschuld (reverse charge) vom Leistungsempfänger geschuldet wird, kann von diesem als Vorsteuer abgezogen werden, wenn die Lieferung oder sonstige Leistung im Inland für Zwecke seines Unternehmens ausgeführt worden ist. Eine ordnungsgemäße Rechnung ist hierzu nicht erforderlich.

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