Rz. 13

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Einfuhr von Gegenständen aus einem Drittlandsgebiet in das Inland stellt einen steuerbaren Umsatz dar und unterliegt der EUSt. Dies gilt sowohl für Unternehmer als auch für Privatpersonen. Die EUSt wird von den Zollbehörden eingehoben und verwaltet. Daneben besteht alternativ die Möglichkeit, die Einhebung der EUSt auf das für den Unternehmer zuständige Finanzamt zu übertragen. Voraussetzung dafür ist, dass die EUSt-Schuld nach Art. 77 Zollkodex entstanden ist (d. h. Überführung in den freien Verkehr), der Schuldner der EUSt Unternehmer ist, welcher im Inland zur Umsatzsteuer erfasst ist und die Gegenstände für sein Unternehmen eingeführt werden. Liegen die Voraussetzungen vor und optiert der Unternehmer für dieses alternative System, wird die weiterhin vom Zollamt festgesetzte EUSt-Schuld monatlich auf das Finanzamtskonto des Unternehmers gebucht. Der Unternehmer kann durch dieses System, sofern er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, die EUSt mit der Vorsteuer in derselben Umsatzsteuervoranmeldung verrechnen und dadurch eine tatsächliche Entrichtung der EUSt vermeiden.

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