Rz. 2

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Ohne die USt-IdNr. wäre eine vereinbarungsgemäße Besteuerung des i. g. Handels nicht möglich. Derzeit gilt für die Umsatzbesteuerung grundsätzlich noch das Bestimmungslandprinzip. Die i. g. gelieferten Waren verbleiben im Ursprungsland umsatzsteuerfrei, sofern der Unternehmer nachweisen kann, dass diese Waren an einen Unternehmer in einem anderen EU-Mitgliedsstaat gelangten (§§ 4 Nr. 1a, 6a UStG – i. g. Lieferung). Der Lieferant muss die USt-IdNr. des Kunden neben dem Abnehmer- bzw. Verbringensnachweis in seinen Unterlagen aufbewahren. Der Kunde hat in seinem Ansässigkeitsstaat die an ihn getätigte i. g. Lieferung als i. g. Erwerb der USt (Erwerbsteuer) zu unterwerfen (§ 1a UStG – i. g. Erwerb). Sofern der Unternehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist, kann er die geschuldete Erwerbsteuer als Vorsteuer geltend machen. Dieses System beinhaltet einen erheblichen Kontrollbedarf, um eine missbräuchliche Verwendung zu erschweren.

 

Rz. 3

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Um im Zusammenhang mit der Besteuerung des i. g. Erwerbs Steuerausfälle zu vermeiden, besteht ein besonderes i. g. Kontrollverfahren (BMF vom 27.10.1995, Az: IV C 9 – S 7420 – 186/95, UR 1995, 495 – MIAS; vgl. dazu Weimann/Eichmann, Umsatzsteuer-(Sonder-)prüfungen, Kap. 34).

 

Rz. 4

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Dieses Verfahren ermöglicht innerhalb der EU einen Informationsaustausch über i. g. Warenbewegungen sowohl auf elektronischer als auch auf klassischer Ebene. Innerhalb dieses Kontrollsystems kommt der USt-IdNr. eine besondere Bedeutung zu. In Deutschland unterscheidet sich die USt-IdNr. von der Steuernummer; in anderen EG-Staaten sind Steuernummer und USt-IdNr. identisch.

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