Rz. 1

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Vorschrift steht in Zusammenhang mit der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 2 UStG (steuerfrei sind die Umsätze für die Seeschifffahrt und die Luftfahrt) und füllt diese inhaltlich aus (Legaldefinition). § 8 Abs. 1 UStG definiert dabei zunächst den Begriff der Umsätze für die Seeschifffahrt, § 8 Abs. 2 UStG den Begriff der Umsätze für die Luftfahrt. Nach § 8 Abs. 3 UStG hängt die Steuerbefreiung von einem entsprechenden Nachweis ab. Einzelheiten dieses Nachweises regelt § 18 UStDV (Ermächtigungsvorschrift vgl. § 8 Abs. 3 S. 2 UStG) unter Verweisung auf die entsprechende Anwendung des § 13 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 4 UStDV (= Buchnachweis). Der Buchnachweis wurde bisher als materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung betrachtet (vgl. Rn. 51 ff.).

 

Rz. 2

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Vorschrift befreit nicht die Umsätze der Seeschifffahrt oder Luftfahrt, sondern die Umsätze für die Seeschifffahrt oder Luftfahrt. Sie hat damit den Zweck der Entlastung der Umsätze auf der Vorstufe (d. h. der Eingangsumsätze eines Schifffahrts- oder Luftfahrtunternehmens), um andauernde Vorsteuerüberhänge der Transportunternehmen zu vermeiden. Letztere erbringen in der Regel nichtsteuerbare Auslandsumsätze, die zum Vorsteuerabzug berechtigen (vgl. § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a oder Nr. 2 Buchst. a UStG); § 8 UStG dient damit der Steuervereinfachung. Für den Leistungsempfänger (die Transportunternehmen) stellt sich die Frage nach dem Vorsteuerabzug (§ 15 UStG) somit nicht (Heidner in Bunjes, § 8 Rn. 1).

 

Rz. 3

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Der die Umsätze für die Seeschifffahrt oder die Luftfahrt erbringende Unternehmer hat demgegenüber den vollen Vorsteuerabzug. Seine Umsätze sind zwar steuerfrei nach § 4 Nr. 2 UStG und fallen damit grundsätzlich unter den Vorsteuerausschluss nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 UStG, auf Grund der Regelungen des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 Buchst. a UStG ist er aber dennoch zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt (sog. echte Steuerbefreiung, vgl. § 4 Rn. 5 und 6).

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