Rz. 51

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Der Unternehmer muss das Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 und 2 UStG nachweisen (§ 8 Abs. 3 S. 1 UStG). Es handelt sich nach § 18 UStDV (Ermächtigungsvorschrift in § 8 Abs. 3 S. 2 UStG) um einen Buchnachweis (vgl. Abschn. 8.3 Abs. 1 S. 1 UStAE). Die allgemeinen Anforderungen an den Buchnachweis entsprechen denen für Ausfuhrlieferungen (vgl. Abschn. 8.3 Abs. 1 S. 2 UStAE unter Verweisung auf Abschn. 6.10 Abs. 14 UStAE), insoweit wird auf die dortige Kommentierung verwiesen. Eine Ausnahmeregelung enthält Abschn. 8.3 Abs. 3 UStAE, wonach die Verwaltung es nicht beanstandet, wenn bei Reihengeschäften ein ausländischer Unternehmer den Nachweis nicht im Geltungsbereich der UStG erbringen kann.

 

Rz. 52

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Inhaltlich soll der Buchnachweis nach § 18 S. 1 UStDV, neben den Erfordernissen des § 13 Abs. 1 UStDV, die nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 UStDV geforderten Angaben entsprechend enthalten. Demnach umfasst der Buchnachweis Angaben über: Nr. 1 – handelsübliche Bezeichnung und Menge der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung; Nr. 2 – Name und Anschrift des Leistungsempfängers; Nr. 3 – Tag der Leistung; Nr. 4 – vereinbartes Entgelt oder vereinnahmtes Entgelt mit dem Tag der Vereinnahmung. Zusätzlich soll der Unternehmer nach § 18 S. 2 UStDV aufzeichnen, für welchen Zweck der Gegenstand der Lieferung oder die sonstige Leistung bestimmt ist. Dazu genügt ein Hinweis auf Urkunden, z. B. ein Schiffszertifikat, wenn sich aus diesen Unterlagen der Zweck eindeutig und leicht nachprüfbar ergibt (vgl. Abschn. 8.3 Abs. 2 S. 2 UStAE). Der Nachweis kann auch mittels einer Bescheinigung desjenigen geführt werden, bei dem der begünstigte Zweck verwirklicht werden soll (vgl. Abschn. 8.3 Abs. 2 S. 3 UStAE). Soll der begünstigte Zweck bei einem Dritten verwirklicht werden, sollen auch der Name und die Anschrift dieses Dritten aufgezeichnet werden (vgl. Abschn. 8.3 Abs. 2 S. 4 UStAE).

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