Rz. 5

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die wichtigsten echten Steuerbefreiungen betreffen:

  • Ausfuhrlieferungen (grenzüberschreitende Lieferungen in ein Land außerhalb der EG, §§ 4 Nr. 1 Buchst. a, 6 UStG),
  • innergemeinschaftliche Lieferungen (grenzüberschreitende Lieferungen in ein anderes Land der EG, §§ 4 Nr. 1 Buchst. b, 6a UStG),
  • Transportleistungen in und aus Ländern außerhalb der EG (§ 4 Nr. 3 UStG),
  • Leistungen, die der Steuerlagerregelung unterliegen (Einlagerungen, Lagerlieferungen, Folgeumsätze, § 4 Nr. 4a USt),
  • Lieferungen vor Einfuhr (§ 4 Nr. 4b USt),
  • Vermittlung von Ausfuhren und bestimmten damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen (§ 4 Nr. 5 UStG),
  • Lieferungen für die Seeschifffahrt und Luftfahrt (§ 4 Nr. 2, § 8 UStG),
  • Leistungen an NATO-Streitkräfte, an die im Gebiet eines anderen EG-Staats ansässigen diplomatischen Missionen und an die im Gebiet eines anderen EG-Staats ansässigen zwischenstaatlichen Einrichtungen (z. B. Behörden der EG, § 4 Nr. 7 UStG),
  • bestimmte Finanzumsätze (§ 4 Nr. 8 UStG).
 

Rz. 6

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Aus § 15 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 UStG und der Negativabgrenzung in § 15 Abs. 3 UStG ergibt sich, dass für die genannten Umsätze der Vorsteuerabzug zulässig ist.

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