Rz. 1

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Das Steuerentlastungsgesetz (StEntlG) 1999/2000/2002 vom 19.03.1999 (BGBl I 1999, 402) hat die Vorschriften zum Eigenverbrauch in § 1 Abs. 1 Nr. 1–3 UStG ersatzlos aufgehoben.

 

Rz. 2

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Eigenverbrauch und unentgeltliche Leistungen an Arbeitnehmer wurden durch Fiktion als Lieferung bzw. sonstige Leistung gegen Entgelt ausgestaltet; sie entsprechen damit der Diktion der 6. EG-RL. Die neuen Vorschriften wurden in § 3 UStG Abs. 1a, 9a UStG eingefügt. Der Aufwendungseigenverbrauch des § 1 Abs. 1 Nr. 2c UStG wird durch ein Verbot des Vorsteuerabzugs (vgl. § 15 Abs. 1a UStG) abgelöst. Voraussetzung für den Eigenverbrauch ist nunmehr, dass Gegenstände, die entnommen oder verwendet werden, mit Vorsteuer belastet bezogen wurden und zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Das Gleiche gilt für Sachzuwendungen an Arbeitnehmer und Geschenke an Geschäftsfreunde. Bei Kfz, die vom Unternehmer auch privat verwendet werden, entfiel zunächst eine Eigenverbrauchsbesteuerung, weil der Vorsteuerabzug bis zum 01.01.2004 (bzw. 01.01.2003, vgl. Gesetzesbegründung zum StÄndG 2003 zu Art. 4 Nr. 18 Buchst. c, BT-Drucks. 630/03) nur noch zu 50 % zugelassen wurde. Die neuen Tatbestände werden allgemein als unentgeltliche Wertabgaben bezeichnet (vgl. dazu § 3 Rn. 31 ff. und vgl. § 3 Rn. 166 ff.). § 3f UStG regelt nunmehr den Leistungsort dieser Wertabgaben.

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