Rz. 166

Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

Vgl. Rn. 54 ff. Systematisch sind die unentgeltlichen Wertabgaben,

  1. soweit sie in der Abgabe von Gegenständen bestehen, nach § 3 Abs. 1b UStG den entgeltlichen Lieferungen,
  2. soweit sie in der Abgabe oder Ausführung von sonstigen Leistungen bestehen, nach § 3 Abs. 9a UStG den entgeltlichen sonstigen Leistungen

gleichgestellt. Letzteres gilt hauptsächlich für die teilweise unternehmensfremde Nutzung eines Gegenstandes, den der Unternehmer seinem Unternehmen zugeordnet hat. Dadurch soll unversteuerter Letztverbrauch verhindert werden. Die unentgeltlichen Wertabgaben i. S. d. § 3 Abs. 9a UStG umfassen alle sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer i. R. seines Unternehmens für eigene, außerhalb des Unternehmens liegende Zwecke oder für den privaten Bedarf seines Personals ausführt.

 

Rz. 167

Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

Eine unentgeltliche Wertabgabe i. S. d. § 3 Abs. 9a S. 1 Nr. 1 UStG setzt voraus, dass der verwendete Gegenstand dem Unternehmen zugeordnet ist und zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat.

 

Rz. 168

Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

Ausführlich hierzu Abschn. 3.2 und 3.4 UStAE [vgl. Abschn. 24 a und 24 c UStR 2008].

 

Rz. 169

Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

Das Jahressteuergesetz 2010 (BGBl I 2010, 1768, BStBl I 2010, 1394) hat m. W. v. 01.01.2011 § 3 Abs. 9 a Nr. 1 UStG um den letzten Halbsatz ergänzt und damit die aufgrund des Wegfalls der "Seeling"-Gestaltungen (hierzu vgl. die Kommentierung zu § 15) erforderlichen Anpassungen vorgenommen.

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