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Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Bei grenzüberschreitenden Lieferungen an private Letztverbraucher gilt seit der Einführung des USt-Binnenmarktes zum 01.01.1993 grundsätzlich das Ursprungslandprinzip: Die Besteuerung erfolgt in dem Mitgliedstaat, in dem die Ware erworben wurde bzw. in dem die Beförderung oder Versendung der Ware beginnt. Eine besondere Regelung erfahren jedoch die sog. "Versandhandels- oder Fernverkäufe", d. h. innergemeinschaftliche Beförderungs- oder Versendungslieferungen an private Endverbraucher und andere nicht erwerbssteuerpflichtige Personen (nachfolgend kurz "Versandhandel"). Grund für die Sonderregelung war die Befürchtung einiger Mitgliedstaaten, die strikte Anwendung des Ursprungslandprinzips auf derartige Umsätze führe zu erheblichen Einnahmeverschiebungen zugunsten der exportorientierten Länder. Ursprünglich war geplant, nur den "Versandhandel im klassischen Sinne" im Bestimmungsland zu besteuern. Da es jedoch nicht möglich war, eine taugliche Definition für diesen "echten Versandhandel" zu finden, wurde die Regelung auf alle Lieferungen ausgedehnt, in denen die gelieferten Gegenstände vom Lieferer oder in dessen Auftrag versandt oder befördert werden (Weimann, UidP, Kap. 3.5.1.1, m. w. N.).

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