Rz. 54

Seit dem 01.12.2012 besteht in Italien eine Wahlmöglichkeit für Unternehmen, deren Umsatz im Vorjahr einen Betrag von 2 Mio. EUR nicht überschritten hat, die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten zu wählen. In diesem Fall entsteht die Umsatzsteuer jeweils mit Erhalt einer Zahlung für eine Lieferung oder Dienstleistung. Allerdings entsteht die Umsatzsteuer in jedem Fall spätestens mit Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Lieferung oder der Dienstleistung. Der Vorsteuerabzug wird in diesem Regime, anders als beispielsweise in Deutschland, ebenfalls erst im Veranlagungszeitraum der Zahlung der Eingangsrechnung gewährt (vgl. 11.2).

Ein Unternehmer, der nach vereinnahmten Entgelten versteuert, ist verpflichtet, dies gesondert in seiner Rechnung anzugeben und auf die entsprechende gesetzliche Regelung zu verweisen. Wenn ein regelbesteuerter Unternehmer eine Lieferung oder sonstige Leistung von einem Unternehmer empfängt, der nach vereinnahmten Entgelten besteuert, kann er die Vorsteuer nach Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen und unabhängig vom Zahlungszeitpunkt geltend machen.

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