Rz. 47

Nach dem estnischen Recht ist es zulässig, dass sich Unternehmer mit einem Jahresumsatz von maximal 200.000 EUR für die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten entscheiden (vgl. Art. 44 Mehrwertsteuergesetz). Dazu ist eine Antragstellung erforderlich. Der Vorsteuerabzug entsteht in diesem Fall ebenfalls erst bei Zahlung der entsprechenden Eingangsrechnungen.

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