Rz. 1

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Am 01.01.1968 wurde das seit 1918 geltende Brutto-Umsatzsteuer-System durch das sog. Mehrwertsteuergesetz vom 29.05.1967 abgelöst. Dieses neue UStG ersetzte die wettbewerbsverzerrende, kumulative Bruttoumsatzsteuer durch eine Allphasen-Netto-Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug.

 

Rz. 2

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Mit dem UStG 1980 kam die Bundesrepublik Deutschland der Verpflichtung nach, das nationale Umsatzsteuerrecht der 6. EG-RL anzupassen. Das Umsatzsteuer-Binnenmarktgesetz vom 25.08.1992 brachte m. W. v. 01.01.1993 eine Übergangsregelung mit dem Ziel, vier Jahre später einen "echten" umsatzsteuerlichen Binnenmarkt zu schaffen. Die Übergangsregelung ist allerdings immer noch und auf unbestimmte Zeit auch künftig weiterhin in Kraft.

 

Rz. 3

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Mit geringfügigen Abweichungen wurde durch die beiden vorgenannten Rechtsänderungen die USt innerhalb der Europäischen Gemeinschaft einheitlich gestaltet; unterschiedlich sind allerdings insbesondere noch die Steuersätze. Auch weitere nach der MwStSystRL/6. EG-RL zugelassene Gestaltungsspielräume führen zu diversen Unterschieden zwischen den verschiedenen Umsatzsteuergesetzen innerhalb der EU, was insbesondere die im Binnenmarkt tätigen Unternehmen in der Praxis vor Probleme stellt. Zwischenzeitlich wurde die 6. EG-RL durch die MwStSystRL abgelöst (vgl. Rn. 7 ff.).

Die EU-Kommission hat im Oktober 2017 Pläne für eine neuerliche Reform des Umsatzsteuerrechts vorgelegt – mit den Zielen Betrugsbekämpfung und Vereinfachung.

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