Rz. 1

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Kernstück der Fiskalvertreter-Regelung ist die Übernahme der Erklärungs- und Meldepflichten für den im Ausland ansässigen Unternehmer.

 

Rz. 2

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Unter der gesonderten Steuernummer hat der Fiskalvertreter gem. § 18 Abs. 3 und 4 UStG jährlich eine USt-Jahreserklärung für alle von ihm vertretenen Unternehmer abzugeben. Die Fristen und Termine weichen von den allgemeinen Grundsätzen nicht ab. USt-Voranmeldungen sind nicht abzugeben.

 

Rz. 3

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Eine Zusammenfassende Meldung ist vom Fiskalvertreter nach Maßgabe des § 18a UStG auf elektronischem Weg abzugeben (vgl. § 18a Rn. 4). Hier sind die Bemessungsgrundlagen für jeden vertretenen Unternehmer und die dazu gehörige USt-IdNr. des Abnehmers des Vertretenen aufzuführen. Die notwendigen Daten haben die Vertretenen im Bedarfsfall zur Verfügung zu stellen. Die in § 18a Abs. 9 UStG genannten Grenzen saldierter i. g. Warenlieferungen im vorangegangenen Kj. ist auch bei der Fiskalvertretung zu beachten. Mit dieser Grenze wird die jährliche, vierteljährliche oder monatliche Abgabe der Zusammenfassenden Meldung bestimmt.

 

Rz. 4

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Angaben zur Intrahandelsstatistik sind für die Vertretenen vom Fiskalvertreter zu erstellen und beim Statistischen Bundesamt in Wiesbaden abzugeben.

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