Umsatzsteuer – national und international
§ 4 Nr. 4a Steuerbefreiungen: Umsätze mit dem Steuerlager, § 4 Nr. 4b Steuerbefreiungen: Lieferungen vor Einfuhr
Berücksichtigung der Rechtsentwicklung und aktueller Praxisfälle.
§ 4 Nr. 13 UStG Steuerbefreiungen: Leistungen der Wohnungseigentümergemeinschaften
§ 4 Nr. 13 UStG ist nach Auffassung des EuGH richtlinienwidrig. Der Gesetzgeber wird die Steuerbefreiung daher in absehbarer Zeit streichen müssen. Bis dahin haben die Betroffenen das Wahlrecht, entweder die Steuerbefreiung anzuwenden oder sich auf das günstigere EU-Recht zu berufen.
§ 6 UStG Ausfuhrlieferung, § 4 Nr. 1 UStG Steuerbefreiungen: Ausfuhrlieferungen, Lohnveredelungen, innergemeinschaftliche Lieferungen
Insbesondere Brexit und Umsatzsteuersteuerbetrug führten zu zahlreichen wichtigen Urteilen und Verwaltungsanweisungen.
§ 6a UStG Innergemeinschaftliche Lieferung, § 4 Nr. 1 UStG Steuerbefreiungen: Ausfuhrlieferungen, Lohnveredelungen, innergemeinschaftliche Lieferungen
Die Umsatzbesteuerung von Warenlieferungen in das EU-Ausland wird mittelfristig grundlegend reformiert werden. So soll das System für alle Beteiligten verbessert und modernisiert werden. Da hierzu ein zeitlicher Vorlauf unabdingbar ist, greifen bereits seit dem 1.1.2020 erste Sofortmaßnahmen ("Quick Fixes") – u. a. für die Steuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen.
Bereits berücksichtigt und kommentiert sind
- der neue Nullsteuersatz für PV-Anlagen,
- die temporäre Absenkung des Umsatzsteuersatzes auf Erdgas und Fernwärme,
- die Verlängerung der Absenkung des Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie,
- die neue Rechtsprechung zu Food-Courts in Einkaufszentren sowie
- die ebenfalls neue Rechtsprechung zu Vorkassenzonen in Supermärkten.
§ 13b UStG Leistungsempfänger als Steuerschuldner
Neben zahlreichen neuen Urteilen und Verwaltungsanweisungen wurden auch die Neuerungen durch das Achte Gesetz zur Änderung von Verbrauchssteuergesetzen vom 24.10.2022 – anzuwenden ab 1.1.2023 – bereits berücksichtigt.
§ 17 UStG Änderung der Bemessungsgrundlage
Eingearbeitet sind bereits die Neuerungen durch das Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022, anzuwenden ab 21.12.2022.
§ 25b UStG Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte
Der EuGH hat mit Urteil vom 8.12.2022 darauf erkannt, dass ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft zwingend erfordert, dass in der Rechnung des Zwischenerwerbers auf die Steuerschuldnerschaft des Erwerbers hingewiesen wird. Diesbezügliche Abrechnungsfehler sind nicht rückwirkend heilbar.
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