BMF, 01.12.1975, IV A 1 - S 7234 - 2/75/IV A 1 - S 7280 - 19/75

Bezug: a) BMF-Schreiben vom 23. Juni 1975 – IV A 1 – S 7234 – 1/75 – IV A 1 – S 7280 – 3/75 – und Ihre Stellungnahmen

b) Sitzung mit den Umsatzsteuerreferenten der obersten Finanzbehörden der Länder vom 10. bis 12. September 1975 – USt V/75 – (Nr. 19 der Tagesordnung)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt folgendes:

 

1. Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Züchterprämien

(1) Nach Nr. 59 der vom Direktorium für Vollblutzucht und Rennen e.V. herausgegebenen "Rennordnung" und nach § 15 der vom Hauptverband für Traber-Zucht und -Rennen e.V. erlassenen "Trabrennordnung" werden den Züchtern siegreicher Pferde unter bestimmten Voraussetzungen Züchterprämien gewährt. Diese Züchterprämien stellen abweichend vom RFH-Urteil vom 13. Februar 1942 – V 133/41 – (RStB1 S. 543) keine Entgelte für steuerbare Leistungen dar, gleichgültig, ob der Empfänger der Prämie nur Züchter oder zugleich auch Halter des siegreichen Pferdes ist (BFH-Urteile vom 2. Oktober 1969 – V R 163/66 –, BStBl 1970 II S. 111, und vom 6. August 1970 – V R 94/68 –, BStBl II S. 730). Nach den Grundsätzen dieser Rechtsprechung sind auch die Züchterprämien, die den Züchtern siegreicher Pferde im Turniersport nach § 40 der von der Deutschen Reiterlichen Vereinigung, Hauptverband für Zucht und Prüfung Deutscher Pferde e.V., erlassenen "Leistungsprüfungsordnung (LPO)" gezahlt werden, nicht als Entgelte für steuerbare Leistungen anzusehen. Abschnitt 2 Abs. 5 Buchstabe h des BdF-Erlasses vom 10. April 1969 – IV A/3 – S 7233– 4/69 – (BStBl I S. 237, USt-Kartei § 12 S 7234 K. 1) ist deshalb im Hinblick auf die genannten Züchterprämien überholt.

(2) Bei den übrigen Züchterprämien in der Tierzucht (z.B. in der Rinder- und Schweinezucht) ist eine einheitliche Beurteilung wegen der unterschiedlichen Verhältnisse nicht möglich. Hier kann nur im Einzelfall entschieden werden, ob die Züchterprämien umsatzsteuerrechtlich Leistungsentgelte sind oder nicht.

 

2. Rechnungserteilung durch das Direktorium für Vollblutzucht und Rennen e.V. in Köln-Weidenpesch

(1) Im BdF-Erlaß vom 5. November 1969 – IV A/2 – S 7280 – 59/69 – (USt-Kartei § 14 S 7280 K. 8) ist davon ausgegangen worden, daß Züchterprämien Entgelte für umsatzsteuerbare Leistungen darstellen. Der Erlaß ist insoweit durch die neue höchstrichterliche Rechtsprechung ebenfalls überholt. Für die Züchterprämien dürfen weder in den für die Rennvereine bestimmten Abrechnungen und Auflistungen noch in den Einzelabrechnungen des Direktoriums für Vollblutzucht und Rennen e. V. (vgl. Absatz 4 des BdF-Erlasses vom 5. November 1969, aaO) Umsatzsteuerbeträge ausgewiesen werden.

(2) Das Direktorium braucht folglich in den von ihm gefertigten Abrechnungen nur die Rennpreise in die in Absatz 3 des BdF-Erlasses vom 5. November 1969 (aaO) bezeichneten drei Gruppen aufzuteilen. Eine entsprechende Aufteilung der Summe der Züchterprämien ist entbehrlich. Die Verpflichtung des Direktoriums zur Feststellung der Besteuerungsart bei den einzelnen Unternehmern besteht nicht hinsichtlich der Züchterprämien.

(3) Sind in der Vergangenheit die Züchterprämien als Entgelte für umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistungen behandelt und dafür in den Rennabrechnungen und Auflistungen sowie den Einzelabrechnungen Umsatzsteuerbeträge ausgewiesen worden, so ist § 14 Abs. 2 UStG aus Gründen des Vertrauensschutzes analog anzuwenden. Der Steuerausweis hinsichtlich der Züchterprämien in den Rennabrechnungen, Auflistungen und Einzelabrechnungen des Direktoriums kann zwar, braucht aber nicht berichtigt zu werden. Unterbleibt eine Berichtigung des Steuerausweises, so schulden die Züchter die angegebenen Umsatzsteuerbeträge. Den Rennvereinen ist in diesen Fällen zur Vermeidung von Härten der in Anspruch genommene Vorsteuerabzug zu belassen. Werden die Abrechnungen, Auflistungen und Einzelabrechnungen vom Direktorium im Hinblick auf den Steuerausweis für Züchterprämien berichtigt, so haben insoweit die Rennvereine den Vorsteuerabzug und die Züchter die geschuldete Umsatzsteuer nach § 17 Abs. 1 UStG entsprechend zu berichtigen. Diese Berichtigungen sind für den Veranlagungszeitraum bzw. Voranmeldungszeitraum vorzunehmen, in dem das Direktorium seine Abrechnungen und Auflistungen berichtigt hat.

(4) Züchter, die ihre im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätze gemäß § 24 UStG nach Durchschnittsätzen versteuern, haben in der Vergangenheit auch bei der Besteuerung der Züchterprämien die Durchschnittsätze angewandt. Durch die Durchschnittsbesteuerung werden aber nicht die Umsatzsteuerbeträge abgegolten, die der Unternehmer nach § 14 Abs. 2 oder 3 UStG zusätzlich schuldet. Folglich müßten in den Fällen, in denen der Steuerausweis in den Rennabrechnungen, Auflistungen und Einzelabrechnungen des Direktoriums nicht berichtigt wird, die für die Züchterprämien angegebenen Umsatzsteuerbeträge vom Züchter an das Finanzamt abgeführt werd...

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