rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer: Rechnungsberichtigung nach bestandskräftiger, materiell-rechtlich aber unzutreffender Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides gegenüber dem Lieferanten

 

Leitsatz (amtlich)

1. Keine Geschäftsveräußerung im Ganzen gemäß § 1 Abs. 1a UStG liegt vor, wenn ein Organträger ein an die Organgesellschaft vermietetes Grundstück erwirbt.

2. Der Vorsteuerabzug aus diesem deshalb steuerbaren und steuerpflichtigen Vorgang ist ausgeschlossen, wenn die Umsatzsteuer gegenüber dem Veräußerer wegen Festsetzungsverjährung endgültig nicht mehr festgesetzt werden kann und der Veräußerer dem Erwerber (dem Organträger) eine berichtigte Rechnung ohne Umsatzsteuerausweis erteilt.

3. Da der Veräußerer dann zivilrechtlich keinen Anspruch auf (zusätzliche) Zahlung der Umsatzsteuer hat, hat der Erwerber zivilrechtlich ebenfalls keinen Anspruch auf Erteilung einer Rechnung mit Umsatzsteuerausweis.

 

Normenkette

UStG § 1 Abs. 1a, § 2 Abs. 2 Nr. 2, § 14 Abs. 2 Nr. 2 S. 2, § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1

 

Tatbestand

I.

Zwischen den Beteiligten ist in der Hauptsache streitig, ob ein Vorsteuerabzug nach einer Rechnungsberichtigung rückgängig zu machen ist.

1. a) Die Antragstellerin wurde am ... 2007 gegründet und am ... 2007 in das Handelsregister eingetragen. Komplementärin ist die A Verwaltungsgesellschaft mbH ..., deren Geschäftsführer Frau B, die alleinige Kommanditistin der Antragstellerin, und Herr C sind.

b) Frau B und Herr C sind ebenfalls Geschäftsführer der D ... GmbH (im Folgenden: D), die am ... 1984 gegründet wurde und deren Alleingesellschafter seit dem 31.12.1985 Herr C war. Am ... 2007 trat Herr C den Geschäftsanteil an der D an die Antragstellerin ab (Akte Allgemeines Bl. ...). Die D wurde im Jahr 1984 gegründet, verfügt über ein Stammkapital von 127.850,00 € und betreibt ein Hafenumschlagsunternehmen für ... in der X-Straße ... in Hamburg-1. Dieses Areal besteht aus ... Grundstücken und einem Erbbaurecht an einem Grundstück. Auf diesen Grundstücken befinden sich Gebäude und sonstige Anlagen (einschließlich Kai- und Gleisanlagen) für einen Umschlagsbetrieb für Seeschiffe.

c) Eigentümerin der Grundstücke war zunächst die E ... (GmbH & Co.) (im Folgenden: E). Diese hatte die Grundstücke an die F-Gesellschaft ... (im Folgenden: GbR), bestehend aus den Gesellschaftern G und H GmbH, vermietet. Zwischen der GbR als Klägerin und der D als Beklagter wurde vor dem Landgericht Hamburg ein Rechtsstreit über Ansprüche auf Mietzahlung und Räumung geführt (Az. ... und ...), bei dem die Existenz eines (Unter-) Mietverhältnisses zwischen den Parteien streitig war. Die GbR kündigte das aus ihrer Sicht bestehende (Unter-) Mietverhältnis mit Schriftsatz vom 10.04.2007 (Anlage 3 zum Schriftsatz der Antragstellerin vom 07.11.2013, Finanzgerichtsakten -FGA- Anlagenband) "erneut". Mit Schreiben vom 27.07.2007 (Betriebsprüfungsakten des Finanzamts Hamburg-2 - BpA FA-2 - Band I Bl. ...) erkannte die D die Ansprüche auf Zahlung rückständiger "Mieten bzw. Nutzungsentgelte" und Räumung gegenüber der GbR an.

d) Die Antragstellerin schloss als Käuferin am ... 2007 mit der E als Verkäuferin einen notariell beurkundeten Kaufvertrag (Akte Allgemeines Bl. ...) über die ... Grundstücke und das Erbbaurecht nebst Zubehör sowie eine Forderung. Als Kaufpreis wurde der Betrag von insgesamt 4,5 Mio. € vereinbart, wovon ein Teilbetrag von 2.000.000,00 € auf das mitverkaufte Zubehör (u. a. ...) entfallen sollte.

Der Kaufvertrag enthielt u. a. folgende Regelungen:

§ 1 Kaufgegenstand

(...)

(4) Der vorbezeichnete Kaufgegenstand wird von der GmbH in Firma D ... GmbH (...) genutzt. Aus diesem Nutzungsverhältnis bestehen Zahlungsrückstände gegenüber dem ursprünglichen Vermieter, der F- Gesellschaft ..., ... Die F-Gesellschaft ... hat ihre Ansprüche auf Begleichung dieser Zahlungsrückstände an den Veräußerer abgetreten. (...) Der Veräußerer veräußert hiermit diese Ansprüche auf Begleichung der Zahlungsrückstände (...) an den Erwerber (...).

§ 2 Kaufpreis (...)

(5) Die Vertragsparteien gehen gemeinsam davon aus, daß es sich bei dem Verkauf um keine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung im Sinne von § 1 Abs. 1a UStG handelt, sondern der Verkauf als umsatzsteuerbarer Umsatz behandelt ist.

Dies vorausgeschickt, verzichtet der Veräußerer hiermit gemäß § 9 Abs. 1 und 2 UStG auf die Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 9a UStG und optiert zur Umsatzsteuer. Im Hinblick auf § 13b UStG, wonach nur der Erwerber Steuerschuldner der Umsatzsteuer ist, wird der Veräußerer die Umsatzsteuer für den Kaufgegenstand nicht in Rechnung stellen. Er ist jedoch verpflichtet, eine ordnungsgemäße Rechnung auszustellen, die sämtliche Pflichtangaben gemäß § 14 Abs. 4 UStG enthält sowie die Vorgaben des § 13b UStG berücksichtigt.

Die Pflicht des Erwerbers zur Anmeldung und Zahlung anfallender Umsatzsteuer richtet sich allein nach den für den Erwerber einschlägigen steuerlichen Regelungen und ist gegenüber dem Veräußerer nicht geschuldet.

Sollte die Veräußerung von der Finanzverwaltung entge...

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