rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Heilbehandlung von Tieren ist keine umsatzsteuerfreie Lohnveredelung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Behandlung von Tieren sind sonstige Leistungen, die im Inland steuerbar sind, wenn der Leistende vom Inland aus sein Unternehmen „tierärztliche Praxis” betreibt.

2. Die steuerbaren sonstigen Leistungen – Operationen als tierärztliche Behandlung – sind nicht gem. § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG i. V. m. § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG steuerfrei. Denn die Art der von der Klägerin ausgeführten Tätigkeiten ist keine „Bearbeitung” oder „Verarbeitung” eines Gegenstands i. S. d. § 7 Abs. 1 S. 1 UStG.

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 1a, §§ 7, 3 Abs. 9, § 3a Abs. 1, 2 Nr. 3c S. 1

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), betreibt eine Tierklinik. Sie behandelt auch Tiere, deren Halter ihren Wohnort in der Schweiz haben.

Die Klägerin behandelte in ihren Umsatzsteuer(USt)-Erklärungen für die Streitjahre 2005 und 2006 die Umsätze für sonstige Leistungen an Tierbesitzer mit Wohnsitz im Drittland in Höhe von xx.xxx EUR (2005) und xx.xxx EUR (2006) als umsatzsteuerfreie Lohnveredelung gemäß § 4 Nr. 1 Buchst. a Umsatzsteuergesetz in der für die Streitjahre geltenden Fassung (UStG) i.V.m. § 7 UStG. Sie erklärte insgesamt Umsätze aus Lieferungen und sonstigen Leistungen zum allgemeinen Steuersatz (16 %) in Höhe von xxx.xxx EUR (2005) und x.xxx.xxx EUR (2006). Die Klägerin führte im Kontennachweis zur Gewinnermittlung 2005 u.a. aus:

„Konto

Bezeichnung

Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit

Euro

Euro

8120

Steuerfreie Umsätze § 4 Nr. 1a UStG

xx. xxx, 94

8400

Erlöse 16% USt

xxx. xxx, xx

x.xxx.xxx,xx”

Der Beklagte (Bekl) führte für die Streitjahre eine Außenprüfung (Ap) durch. Der Prüfer gelangte u.a. zu dem Ergebnis, dass für die tierärztliche Behandlung keine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. § 7 UStG in Betracht komme. Hierzu führte er in Tz. 16 des Prüfungsberichts vom 3. März 2010 u.a. aus, dass als Nachweis grüne Ausfuhrkassenzettel vorgelegt worden seien, die vom Zoll mit einem Stempelaufdruck versehen waren. Er machte sodann rechtliche Ausführungen zum Tatbestandsmerkmal „Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen” und hielt ferner fest,

„Ob die weiteren Voraussetzungen des § 7 UStG vorliegen wurde nicht geprüft.”

Im Übrigen kürzte er die Vorsteuerbeträge. In den Schlussbemerkungen notierte er, dass hinsichtlich Tz. 16 keine Übereinstimmung erzielt worden sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den in der Betriebsprüfungsakte befindlichen Bericht über die Ap vom 3. März 2010 Bezug genommen.

Daraufhin erhöhte der Bekl u.a. die Bemessungsgrundlage für Lieferungen und sonstige Leistungen zum allgemeinen Steuersatz um xx.xxx EUR (2005) und xx.xxx EUR (2006). Den Vorbehalt der Nachprüfung hob er auf.

Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein. Hierzu hielt der Prüfer in einer Kurzmitteilung vom 21. April 2010 fest, dass er zum Hinweis, dass die erforderlichen Nachweise vorliegen, keine Stellung nehmen könne, da eine Überprüfung aufgrund der rechtlichen Würdigung überflüssig sei. Ein Tierarzt könne keine Lohnveredelung i.S.d. § 7 UStG und der erwähnten Richtlinien (RL) durchführen. Daher erübrige sich die Überprüfung der weiteren Voraussetzungen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kurzmitteilung Bezug genommen (USt-Akte, S. 30).

Mit ihrer nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, sie erziele nach § 4 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. § 7 UStG steuerfreie Umsätze. Denn nach § 7 UStG liege eine Lohnveredelung an einem Gegenstand der Ausfuhr i.S.d. § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG vor, wenn bei einer Bearbeitung eines Gegenstands der ausländische Auftraggeber den Gegenstand zum Zweck der Bearbeitung in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt hat. Durch wen der Gegenstand zu bearbeiten sei, sei im Gesetz nicht vorgeschrieben. Sie, die Klägerin, habe die Gegenstände bearbeitet. Tiere seien nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 10. Juli 2003 C-320/02 (juris) körperliche Gegenstände. Operiere sie die Tiere, bearbeite sie diese, zumal eine Operation einen körperlichen Eingriff darstelle. Sie behandle in ihrer Kleintierklinik stationär und ambulant und führe Operationen durch. Für den Eingriff würden die Tiere zu einem vorher vereinbarten Zeitpunkt ins Inland und nach Durchführung der Behandlung wieder ins Ausland verbracht. Dies habe der Bekl in seiner Einspruchsentscheidung auch bestätigt. Die übrigen erforderlichen Nachweise für die Steuerfreiheit nach § 7 UStG lägen im Prüfungszeitraum unbestritten vor.

Die Klägerin beantragt,

die USt-Bescheide 2005 und 2006, jeweils vom 31. März 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. Juli 2011, dahin gehend zu ändern, dass die Bemessungsgrundlage für steuerpflichtige Umsätze zum allgemeinen Steuersatz um steuerfreie Umsätze in Höhe von xx.xxx EUR (2005) und xx...

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