BMF, 28.4.2004, IV B 2 - S 7058 - 7/04

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

 

I. Allgemeines

Gemäß dem am 17.4.2003 unterzeichneten Beitrittsvertrag treten die Republik Estland, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Malta, die Republik Polen, die Slowakische Republik, die Republik Slowenien, die Tschechische Republik, die Republik Ungarn und die Republik Zypern – vorbehaltlich der jeweils rechtzeitigen Ratifizierung – am 1.5.2004 der Europäischen Union bei. Das Hoheitsgebiet der Beitrittstaaten gehört ab diesem Zeitpunkt zu dem Gebiet der Europäischen Gemeinschaft, vgl. Art. 299 Absatz 1 EG-Vertrag. Ab dem Tag des Beitritts haben die Beitrittstaaten das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ohne Übergangsfrist einzuführen. Dies gilt auch hinsichtlich der Bestimmungen über die umsatzsteuerliche Behandlung des innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehrs.

Aufgrund des Beitritts ergeben sich auch Auswirkungen auf das deutsche Umsatzsteuerrecht. Nach mehreren Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes und der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung treten im grenzüberschreitenden Leistungsverkehr, je nachdem ob ein Staat zur Europäischen Gemeinschaft gehört oder nicht, unterschiedliche Besteuerungsfolgen ein. Das gilt insbesondere für:

Bei der Anwendung aller vorstehend aufgeführten Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes und der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung gehören Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, die Slowakei, Slowenien, die Tschechische Republik, Ungarn und Zypern ab dem Beitritt zum Gebiet der Europäischen Gemeinschaft.

 

II. Im Einzelnen

 

1. Gebiet der Europäischen Gemeinschaft

Ab 1.5.2004 umfasst das Gemeinschaftsgebiet (§ 1 Abs. 2a Satz 1 UStG) auch die Hoheitsgebiete Estlands, Lettlands, Litauens, Maltas, Polens, der Slowakei, Sloweniens, der Tschechischen Republik, Ungarns und Zyperns.

Hinsichtlich der Zugehörigkeit des Hoheitsgebiets Zyperns gilt ...

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