Sonderausgabenabzug für vom Erben nachgezahlte Kirchensteuer
Zweifel an dieser Beurteilung könnten sich aus dem Beschluss des Großen Senats des BFH ergeben, wonach der Erbe einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustabzug nach § 10d EStG nicht bei seiner eigenen Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen kann (BFH, Beschluss v. 17.12.2007, GrS 2/04).
Beispiel: Nachzahlung aufgrund einer Außenprüfung
A ist Alleinerbe seines 2015 verstorbenen Vaters V. Dieser hat sein Steuerberatungsbüro Ende 2014 veräußert. Nach einer Außenprüfung hat das Finanzamt die Einkommensteuerveranlagung 2014 zuungunsten des V geändert. Folge ist eine höhere Festsetzung der Einkommen- und Kirchensteuer 2014. Die Differenzbeträge wurden von A 2016 bezahlt. Den Mehrbetrag an Kirchensteuer 2014 von 4.000 EUR macht A in seiner Einkommensteuererklärung 2016 als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG geltend. Eine Berücksichtigung dieser Zahlung als Sonderausgabe lehnt das Finanzamt ab.
Praxistipp: BFH lässt Sonderausgabenabzug zu
In einer neuen Entscheidung stellt sich der BFH auf den Standpunkt, dass Zahlungen auf offene Kirchensteuern des Erblassers durch den Erben bei diesem im Jahr der Zahlung als Sonderausgaben abzugsfähig sind (BFH, Urteil v. 21.7.2016, X R 43/13). Das genannte Urteil hat große praktische Bedeutung. Der BFH stellt klar, dass durch die Entscheidung des Großen Senats zum Verlustabzug keine Abkehr von dem Grundsatz erfolgt ist, dass vom Erben nachträglich gezahlte Kirchensteuer bei diesem Sonderausgaben darstellen, wenn und soweit dem Erblasser für einen entsprechenden von ihm selbst gezahlten Betrag der Sonderausgabenabzug zugestanden hätte (vgl. Thiele, DStRK 2017 S. 16 in einer Anmerkung). Der BFH bestätigt damit seine langjährige Rechtsprechung, nach der die Kirchensteuer, die ein Steuerpflichtiger in seiner Eigenschaft als Erbe entrichtet, als Sonderausgabe abziehbar ist. A kann nach alledem die von ihm 2016 für den Erblasser V gezahlte Kirchensteuer bei seiner eigenen Einkommensteuerveranlagung als Sonderausgaben abziehen.
Kehrseite dieser Beurteilung ist allerdings, dass Erstattungen überzahlter Kirchensteuer des Erblassers auf eigene Kirchensteuerzahlungen des Erben anzurechnen sind und damit dessen Sonderausgabenabzug verringern.
-
Abgabefristen für die Steuererklärungen 2019 bis 2025
1.051
-
Begünstigte Versicherungsverträge vor dem 1.1.2005 in Rentenform
9002
-
Unterhaltsleistungen an über 25 Jahre alte studierende Kinder
47916
-
Neue Bagatellgrenzen für betrieblich genutzte Grundstücksteile
4462
-
Pflichtangaben für Kleinbetragsrechnungen
424
-
Feststellung des Grades der Behinderung für zurückliegende Zeiträume
390
-
Neuregelung des häuslichen Arbeitszimmers und der Pauschalen ab VZ 2023
368
-
Fallstricke bei der Erbschaftsteuerbefreiung des Familienheims
317
-
Behinderten-Pauschbetrag auch bei Pflegegrad 4 oder 5
284
-
Umsatzsteuer 2026: Wichtige Änderungen im Überblick
282
-
Was Steuerberater bei der Forschungszulage frühzeitig vom Mandanten wissen müssen
17.09.2026
-
Dezemberhilfe: Falsche Angaben zur Betroffenheit schließen Vertrauensschutz aus
16.09.2026
-
Teilfreistellungen bei Fonds und ETF im Betriebsvermögen
15.09.2026
-
Kindergeld bei Teilzeitbeschäftigung und anlassbezogener Freistellung eines Beamten
14.09.2026
-
Schätzung des Arbeitslohns bei Handwerkerleistungen
10.09.2026
-
Bürokratie und Energiekosten hemmen den Mittelstand
09.09.2026
-
Neustarthilfe: Ohne Endabrechnung bleibt die volle Rückforderung rechtmäßig
09.09.2026
-
Anzeige der Reinvestitionsabsicht bei Wohn-Riester-Vertrag
07.09.2026
-
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Nestmodell?
04.09.2026
-
Überbrückungshilfen: Was eine gute Widerspruchsbegründung ausmacht
02.09.2026