Freistellungsaufträge ohne Steuer-ID ab 2016 ungültig
Mit einem Freistellungsauftrag (FSA) kann jeder Sparer seine Kapitalerträge in Höhe des Sparer-Pauschbetrags von 801 EUR vom Steuerabzug freistellen; Ehegatten/Lebenspartner bis zu 1.602 EUR. Bereits mit dem JStG 2010 hat der Gesetzgeber festgelegt, dass ab 1.1.2011 auf allen Freistellungsaufträgen (FSA) die jeweilige Steuer-Identifikationsnummer (kurz: Steuer-ID) einzutragen ist. Die Banken haben seither ihre Vordrucke geändert und nur noch FSA mit Angabe der Steuer-ID akzeptiert.
Für bereits zuvor erteilte FSA, die seit 2011 auch nicht mehr geändert worden sind, gab es eine Übergangsregelung. Diese FSA blieben zunächst weiter wirksam, auch wenn sie keine Steuer-ID enthielten. Doch diese Übergangsregelung wird zum 31.12.2015 auslaufen.
Handlungsbedarf besteht
Dadurch dass ab 2016 alle FSA ohne Steuer-ID automatisch nicht mehr wirksam sind, müssen Banken für zufließende Kapitalerträge einen Steuerabzug vornehmen. Dies sind im Regelfall 25 % Abgeltungsteuer, sowie darauf noch den 5,5 % Solidaritätszuschlag und ggf. auch eine Kirchensteuer. Nur der verbleibende Nettobetrag wird dem Sparer gutgeschrieben werden.
Nicht alle Banken, Bausparkassen, Fondsgesellschaften, etc. machen sich die Mühe, Ihre Kunden anzuschreiben und auf die noch fehlende Steuer-ID hinzuweisen. Jeder Kapitalanleger, der seiner Bank die Freistellung vom Steuerabzug durch einen FSA bereits vor 2011 angewiesen und diesen FSA seither auch nicht mehr geändert hat, sollte deshalb der Bank seine Steuer-ID möglichst noch vor Jahresende mitteilen. Bei zusammenveranlagten Ehepartnern ist auch die Steuer-ID des Ehepartners mitzuteilen.
Dem Vernehmen nach sollen fast 1 Million FSA noch keine Steuer-ID enthalten. Für die betroffenen Sparer besteht nun akuter Handlungsbedarf! Wer es versäumt oder dies erst anhand der abgezogenen Abgeltungsteuer bemerkt, kann seiner Bank zwar auch im Laufe von 2016 noch einen vollständigen FSA nachreichen. Der Aufwand für die Rückabwicklung ist aber höher und zeitaufwändig.
Keine Steuer-ID auffindbar?
Bei der Steuer-ID handelt es sich um eine 11-stellige Zahl, die jedem Bürger in 2008 von der Finanzverwaltung zugesandt wurde. Diese Ziffernfolge ist zudem auf jedem Einkommensteuerbescheid zusammen mit der Steuernummer aufgedruckt. Erforderlichenfalls kann die Steuer-ID auch beim Finanzamt oder beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) unter der Hotline 0228/4061240 erfragt werden.
Nichtveranlagungsbescheinigung
Wer seiner Bank eine sog. NV-Bescheinigung des Finanzamts eingereicht hat, kann sich entspannt zurücklehnen. Diese Bescheinigung ist alle 3 Jahre zu erneuern. Alle aktuell geltenden NV-Bescheinigungen weisen damit die Steuer-ID bereits aus.
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