Kritik an den Auslegungen des EuGH-Generalanwalts zum angeblichen "Steuerberater-Privileg"
Der EuGH-Generalanwalt hat in dem anhängigen Verfahren zur Befugnis einer ausländischen Steuerberatungsgesellschaft seine Schlussanträge vorgelegt. Im Streitfall geht es um eine Steuerberatungsgesellschaft nach englischem Recht mit Niederlassungen in den Niederlanden und Belgien. Diese hatte für ein in Deutschland niedergelassenes Unternehmen die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2010 erstellt. Der EuGH-Generalanwalt vertritt die Auffassung, dass die deutsche Regelung gegen die europäische Dienstleistungsfreiheit verstößt, da sie eine Anerkennung der Gesellschaft als Steuerberatungsgesellschaft in Deutschland verlange.
BStBK-Präsident Dr. Raoul Riedlinger:
"Von einem angeblichen "Steuerberater-Privileg" kann keine Rede sein. Der Kläger hätte einfach eine vollständige Meldung über seine Tätigkeit in Deutschland abgeben müssen. Nun von einem Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit zu reden ist nicht haltbar. Das Steuerberatungsgesetz regelt ausdrücklich eine steuerliche Beratung über die Grenze hinweg."
Riedlinger weist auch den Vorwurf des EuGH-Generalanwalts zurück, dass das Steuerberatungsgesetz inkohärent sei. Kritisiert wurde hier, dass das Steuerberatungsgesetz auch andere Personen zur Steuerberatung ermächtigt – und dies ohne vergleichbare Qualifikation wie Steuerberater. Riedlinger:
"Dieser Personenkreis verfügt nur über eine sehr eingeschränkte Befugnis, die sich ausschließlich auf die Abwicklung der eigenen Geschäftstätigkeit bezieht. Entsprechend dieser beschränkten Befugnis besteht eine bereichsspezifische steuerliche Kompetenz. So dürfen z. B. Banken zu Fragen der Besteuerung von Kapitaleinkünften beraten; sie sind aber nicht umfassend zur Steuerberatung befugt."
Ferner zeigt sich Riedlinger davon überrascht, dass mit dem Votum des EuGH-Generalanwalts die Interessen eines Geschäftsführers gefördert werden, der ein ehemaliger Steuerberater ist, dessen Bestellung aber wegen Vermögensverfalls und Beihilfe zur Steuerhinterziehung widerrufen wurde. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist eine Berufung auf die Dienstleistungsfreiheit rechtsmissbräuchlich, wenn dadurch – wie im vorliegenden Fall – beabsichtigt wird, das Steuerberatungsgesetz zu umgehen.
Tipp der Redaktion : Lesen Sie dazu auch
EuGH: Steuerberatung für deutsche Mandanten durch EU-Wettbewerber erlaubt? (09.10.2015)
-
Abgabefristen für die Steuererklärungen 2019 bis 2025
4.957
-
Umsatzsteuer 2026: Wichtige Änderungen im Überblick
2.266
-
Begünstigte Versicherungsverträge vor dem 1.1.2005 in Rentenform
1.4932
-
Pflichtangaben für Kleinbetragsrechnungen
809
-
Feststellung des Grades der Behinderung für zurückliegende Zeiträume
751
-
Neuregelung des häuslichen Arbeitszimmers und der Pauschalen ab VZ 2023
746
-
Anschaffungsnahe Herstellungskosten bei Gebäuden
685
-
Fallstricke bei der Erbschaftsteuerbefreiung des Familienheims
662
-
Wann sind Gartenarbeiten haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen?
570
-
Schätzung des Arbeitslohns bei Handwerkerleistungen
552
-
Änderung nach § 175b AO bei Übermittlung über ELStAM?
06.03.2026
-
Verjähren Rückforderungen bei Corona-Überbrückungshilfen?
05.03.2026
-
Steuerberatungskosten für Ermittlung eines Veräußerungsgewinns aus GmbH-Beteiligung
04.03.2026
-
EU-Beihilferecht und Corona-Hilfen: Was Steuerberater jetzt wissen müssen
25.02.2026
-
OVG Münster: Verwaltungspraxis bei Überbrückungshilfen schlägt FAQ
18.02.2026
-
Auswirkungen von KI auf Geschäfts- und Honorarmodelle in Steuerberatungskanzleien
16.02.2026
-
FAQ-Katalog zur allgemeinen digitalen Aufbewahrung
11.02.2026
-
Schlussbescheide bei Überbrückungshilfen ohne Unterschrift gültig
11.02.2026
-
Ab jetzt alles anders?! Wie KI den Berufsstand wandelt
11.02.2026
-
Atypische Kapitalauszahlung aus einer betrieblichen Altersversorgung
11.02.2026