Grundvoraussetzung für die Annahme eines unbeschränkt abziehbaren außerhäuslichen Arbeitszimmers ist, dass der Raum deutlich von der Privatwohnung getrennt ist. Dies ist jedoch nach der BFH-Rechtsprechung nicht mehr das einzige Kriterium.
Räumliche Trennung allein genügt nicht
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer unterliegen den Beschränkungen des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG, nach denen ein steuerlicher Komplettabzug der Raumkosten nur erreicht werden kann, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Daneben kommt ein beschränkter Kostenabzug von 1.250 EUR pro Jahr in Betracht, der allerdings nur dann greift, wenn dem Steuerpflichtigen für seine betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (klassischer Anwendungsfall: Lehrer). Alle anderen Erwerbstätigen unterliegen einem Abzugsverbot.
Die Abzugsbeschränkungen für häusliche Arbeitszimmer sollen die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen begrenzen, die den privaten Lebensbereich des Steuerpflichtigen berühren und somit einer sicheren Nachprüfung durch Finanzverwaltung und Finanzgerichte entzogen sind.
Außerhäusliches Arbeitszimmer ermöglicht Komplettabzug
Selbstständige und Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer Tätigkeit unter den beschränkten Kostenabzug oder das Abzugsverbot fallen, können sich diesen Restriktionen durch die Errichtung eines sog. außerhäuslichen Arbeitszimmers entziehen. Denn außerhäusliche Arbeitszimmer fallen begrifflich nicht unter die Abzugsbeschränkungen des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG und ermöglichen stets einen Komplettabzug der Raumkosten.
Die Annahme eines außerhäuslichen Arbeitszimmers setzt aber voraus, dass der Büroraum deutlich vom privaten Wohnbereich abgetrennt ist. Aus diesem Grund hat sich bei Selbstständigen und Arbeitnehmern folgende Praxis herausgebildet: Neubauten werden gezielt so geplant, dass sich das Büro außerhalb der häuslichen Sphäre befindet, indem separate Hauseingänge für die Büroräume geschaffen und Zwischentüren zu den Privaträumen vermieden werden.