Rz. 25

IAS 34 regelt die Zwischenberichterstattung für Rechnungslegende nach IFRS.[1] Dieser Standard wurde bereits 1998 vom damals zuständigen IASC genehmigt. Im Vergleich zu anderen Standards wurde IAS 34 nie grundlegend überarbeitet und blieb somit vergleichsweise unverändert. Lediglich Anpassungen in anderen Standards führten zu entsprechenden Einarbeitungen in IAS 34, um die Konformität der gesamten Rechnungslegungsnormen zu gewährleisten. IAS 34 ist komplett durch die EU übernommen und anerkannt worden ("Endorsement"-Verfahren).[2] Diese Anerkennung ist Voraussetzung für die Rechtsverbindlichkeit der IFRS für deutsche kapitalmarktorientierte Unternehmen.[3] Somit wurde IAS 34 mittels Verordnung der Kommission auch in Deutschland geltendes Recht.

 

Rz. 26

Die Zwischenberichterstattung nach IAS 34 berücksichtigt die nationalen Eigenheiten der verschiedenen Länder hinsichtlich der Häufigkeit der Berichterstattung und der Veröffentlichungsfristen. IAS 34.1 delegiert diese Aufgabe auf nationale Institutionen bzw. Gesetzgeber. Dies sind Regierungen, Aufsichtsbehörden, Börsen und spezielle Berufsverbände, die sich mit der Rechnungslegung befassen. Die höchste Norm in der Hierarchie der Zwischenberichterstattung in Deutschland ist das WpHG. Laut § 115 Abs. 1 Satz 1 WpHG (bis 2.1.2018 § 37w WpHG) haben Inlandsemittenten innerhalb von 3 Monaten nach dem Ende des Berichtszeitraums mindestens einen Halbjahresfinanzbericht zu erstellen und zu veröffentlichen. Für Unternehmen des Prime Standard ergibt sich zumindest für die Häufigkeit der Berichterstattung eine Zulassungsfolgeverpflichtung. Die Deutsche Börse schreibt in ihren Teilnahmebedingungen eine quartalsweise Berichterstattung vor (§ 51, § 51a BörsO FWB). Die relativ offene Regelung des IAS 34[4] führt in Deutschland dazu, dass Unternehmen, für die eine Pflicht zur Zwischenberichterstattung besteht, auch mindestens einen Halbjahresbericht erstellen und diesen innerhalb von 3 Monaten nach dem Ende des Berichtszeitraumes veröffentlichen müssen.

 

Rz. 27

IAS 34 ist dann anzuwenden, wenn ein Unternehmen einen Zwischenbericht in Übereinstimmung mit den IFRS veröffentlichen muss. Sind die Rechnungslegungsgrundsätze bei einem Unternehmen die IFRS, dann werden diese Unternehmen hinsichtlich der Zwischenberichterstattung aufgrund der EU-Verordnung 1606/2002 grundsätzlich von IAS 34 erfasst.

Wenn ein Zwischenbericht den Vorschriften des IAS 34 entspricht, muss diese Tatsache auch angegeben werden (IAS 34.19). Dies setzt aber voraus, dass sämtliche Anforderungen der IFRS erfüllt sind.

[2] Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission v. 29.9.2003 in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 v. 19.7.2002.
[3] Knorr/Schmidt, KoR 2006, S. 128 f.
[4] Hebestreit, in Driesch/Riese u. a., Beck’sches IFRS-Handbuch, 5. Aufl. 2016, § 42 Rz 2.

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