Rz. 53

Die Zwischenberichterstattung hat die Aufgabe, den Interessierten rechtzeitig und kosteneffizient mit neuen Informationen zu versorgen (IAS 34.6). Voraussetzung für einen verkürzten Abschluss ist jedoch, dass der letzte Jahresabschluss bekannt ist, da der Zwischenbericht auf diesem aufbaut. Dementsprechend liegt der Fokus auf neuen Aktivitäten, Ereignissen und wesentlichen Veränderungen seit dem letzten Stichtag des Jahresabschlusses. Wiederholungen sollten vermieden werden. Somit soll ein Zwischenbericht gemäß IAS 34.8 folgende Mindestbestandteile enthalten:

  • eine verkürzte Bilanz,
  • eine verkürzte Gesamtergebnisrechnung oder eine verkürzte gesonderte Gewinn- und Verlustrechnung und eine verkürzte Gesamtergebnisrechnung,
  • eine verkürzte Eigenkapitalveränderungsrechnung,
  • eine verkürzte Kapitalflussrechnung,
  • ausgewählte erläuternde Anhangangaben.

Es bleibt dem Unternehmen unbenommen, anstatt des verkürzten unterjährigen Abschlusses einen vollständigen zu erstellen. Dementsprechend sind dann die Anforderungen des IAS 1 zu beachten (IAS 34.9). Dies kommt jedoch in der Praxis kaum vor.

 

Rz. 54

Die Basis für die Verkürzungsmöglichkeiten im Zwischenbericht ist der letzte Jahresabschluss. Demzufolge muss im verkürzten Abschluss mindestens jede der Überschriften und Zwischensummen des letzten Jahresabschlusses enthalten sein (IAS 34.10). Darüber hinaus schreibt IAS 34.15 ff. Erläuterungen zu erheblichen Ereignissen und Geschäftsvorfällen sowie weitere Angaben vor. Die Posten bzw. die erläuternden Angaben sind zu ergänzen, wenn die Verkürzung zu falschen Schlüssen führen würde.

 

Rz. 55

Folgerichtig ist ebenfalls, dass der Zwischenbericht auf konsolidierter Basis zu erstellen ist, wenn auch der letzte Abschluss des Geschäftsjahres ein Konzernabschluss war (IAS 34.14). Zum einen wird dadurch die notwendige Vergleichbarkeit dieser beiden Instrumente der externen Rechnungslegung erreicht. Zum anderen bauen der Zwischenbericht und der Jahresabschluss jeweils aufeinander auf.

 

Rz. 56

Da die Bestandteile des Zwischenberichts nach IFRS bestimmt werden, sowohl von § 115 Abs. 2 WpHG (bis 2.1.2018 § 37w WpHG) als auch von IAS 34, ist der Halbjahresfinanzbericht um einen Zwischenlagebericht und einen Bilanzeid zu ergänzen. Darüber hinaus ist der Zwischenbericht um weitere Anforderungen, beispielsweise der Börsen, zu ergänzen.

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