Ein Zwischenbericht hat mindestens die folgenden Bestandteile zu enthalten:

 

a)

eine verkürzte Bilanz,

 

b)

eine verkürzte Darstellung oder verkürzte Darstellungen von Gewinn oder Verlust und sonstigem Ergebnis,

 

c)

eine verkürzte Eigenkapitalveränderungsrechnung,

 

d)

eine verkürzte Kapitalflussrechnung und

 

e)

ausgewählte erläuternde Anhangangaben.

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