IDW veröffentlicht IFRS-Modulverlautbarungen im Entwurf zu IAS 1
Modulverlautbarung HFA 50 soll erweitert werden
Die bisherigen IDW Stellungnahmen zur Rechnungslegung nach IFRS behandeln sehr ausführlich spezifische Einzelthemen. Zur Erhöhung der Flexibilität bei relevanten Praxisfragen bearbeitet das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) abgegrenzte (Einzel-)Fragen der IFRS-Rechnungslegung ohne eine ausführliche, auf einen Anwendungsfall zugeschnittene Stellungnahme in einer einheitlichen und modularen Form. Die einzelnen Module werden in einer IDW (Sammel-)Stellungnahme zur Rechnungslegung (IDW RS HFA 50) zusammengefasst und in der Reihenfolge der IASB-Standards sortiert. Am 8.7.2021 hat das IDW ein neues Modul im Entwurf zu IAS 1 veröffentlicht ( Modul IAS 1–M1), welches die entsprechenden Abschnitte zum Thema Reverse-Factoring in IDW RS HFA 48 (Abschn. 3.2.3) und in IDW RS HFA 9 (Abschn. 5.3.) ersetzen soll.
Die Kommentierungsfrist endet am 10. September 2021.
Modulentwurf IAS 1-M1 zur bilanziellen Abbildung von Reverse-Factoring-Transaktionen
Im Dezember 2020 veröffentlichte das IFRS IC eine Agendaentscheidung zum Thema Supply Chain Financing Arrangements –- Reverse Factoring. Darauf basierend hat das IDW den Entwurf eines neuen Moduls zu RS HFA 50 entwickelt.
Zentrale Frage für den Ausweis in der Bilanz ist, ob bei Vorliegen einer Reverse-Factoring-Vereinbarung (weiterhin) nach IAS 1 eine Verbindlichkeit aus Lieferungen und Leistungen auszuweisen ist oder nicht. Ein Ausweis als Verbindlichkeit aus Lieferungen und Leistungen darf nach Maßgabe der IFRS IC Entscheidung nur dann beibehalten werden, wenn drei Merkmale kumulativ erfüllt sind:
- Es liegt eine Verbindlichkeit zur Bezahlung von Waren oder Dienstleistungen vor;
- diese ist vom Lieferanten in Rechnung gestellt oder mit dem Lieferanten formell vereinbart und
- Teil des im normalen Geschäftszyklus des Unternehmens genutzten Working Capital.
In den IFRS ist zwar der normale Geschäftszyklus (operating cycle) eines Unternehmens definiert (vgl. IAS 1.68), das Working Capital wird hingegen nicht eindeutig definiert.
Klarstellung der (Net) Working Capital Definition sowie Ausführungen zu Schuldanerkenntnissen
Gemäß Modulentwurf kann das (Net) Working Capital generell als Nettogröße aus kurzfristigen Vermögenswerten (current assets) und kurzfristigen Verbindlichkeiten (current liabilities) angesehen werden. Diese Sichtweise spiegelt sich auch in IAS 1.62. Danach sind Nettovermögenswerte, die sich fortlaufend als kurzfristiges Nettobetriebskapital umschlagen, von denen zu unterscheiden, die langfristigen Tätigkeiten des Unternehmens dienen. Die Unterscheidung von kurzfristigen und langfristigen Posten in der Bilanz orientiert sich am Geschäftszyklus eines Unternehmens (i.d.R. 12 Monate).
Auch das Sonderthema abstraktes vs. deklaratorisches Schuldanerkenntnis und die Auswirkungen auf die Ausbuchungsregelungen werden im Modulentwurf in den Kontext zur IFRS IC Entscheidung zum Ausweis gesetzt.
Auswirkungen auf Kapitalflussrechnung und Anhang
Die Auswirkungen auf die Kapitalflussrechnung nach IAS 7 sowie die notwendigen Erläuterungen nach IFRS 7 werden im Modulentwurf ebenfalls behandelt. Hierbei werden im Wesentlichen die Vorgaben der IFRS IC Entscheidung ausgeführt.
Praxistipp: Modulverlautbarung des IDW als zusätzliche Leitlinie
Die Modulverlautbarung des IDW ist – Finalisierung vorausgesetzt – sowohl für den Anwender als auch für den Prüfer eine zusätzliche Leitlinie bei der Abbildung von Reverse-Factoring Fällen nach IFRS und daher zu begrüßen.
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Grenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter
1.776
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Erhöhung der Schwellenwerte für die Unternehmensgrößenklassen in Kraft getreten
1.724
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Nutzungsdauer von Computerhardware und Software auf ein Jahr reduziert
1.4921
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Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen
1.2852
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Voraussetzungen des Investitionsabzugsbetrags und wann die Anwendung sinnvoll ist
1.128
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Urlaubsrückstellung berechnen
912
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Auflösung von Investitionsabzugsbeträgen
693
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Abstimmung Bewirtungskosten: Welche Kosten vollständig abziehbar sind
631
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Voraussetzungen für die Einstufung als Kleinstkapitalgesellschaft
616
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