FG Düsseldorf, Urteil v. 13.7.2022, 4 K 1280/21 AO

Die Entscheidung ist aus der Sicht des Klägers als misslich anzusehen, sie war aber vermutlich vorhersehbar. Der BFH hat entschieden, dass Masseverbindlichkeiten von der Restschuldbefreiung nicht erfasst sind (BFH, Urteil v. 28.11.2017, VII R 1/16). Das Urteil ist zwar zur Einkommensteuer ergangen, die Rechtsprechung soll aber offenbar allgemein für Steuerverbindlichkeiten gelten. Der BFH beruft sich hierbei auf den klaren Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen. Die Entscheidung, dass für nicht erfüllte Masseverbindlichkeiten keine Restschuldbefreiung gewährt wird, ist dabei aus Sicht des Insolvenzschuldners natürlich bedauerlich, da diesem doch nach Abschluss des Insolvenzverfahrens ein vollständiger Neustart zugestanden werden soll. Durch die Rechtsprechung des BFH schleppt er jedoch Schulden mit in diesen Neustart.

Besonders misslich ist hierbei, dass diese aus Vorgängen resultieren, auf die er keinen Einfluss hat, sondern die vom Insolvenzverwalter verursacht worden sind. Helfen könnte hier nur der Gesetzgeber mit einer Änderung der Insolvenzordnung. Es bleibt abzuwarten, ob der BFH die Entscheidung aufrechterhält. Das Finanzgericht hat nämlich die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen.

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