OLG Hamm, Urteil v. 9.9.2019, 8 U 7/17

Die Entscheidung des OLG Hamm gibt nun eine praxistaugliche Handlungsempfehlung, wie die Angemessenheit einer GmbH-Geschäftsführervergütung bestimmt werden kann. Zum einen wiederholt sie die bereits bei den Finanzgerichten vorherrschende Wertung, dass die angemessene Vergütung jene ist, die das mittlere Einkommen, das sog. Medianeinkommen, um nicht mehr als 20 % überschreitet.

Zum anderen geht das OLG Hamm aber noch einen Schritt weiter als die Finanzgerichte. Es nimmt die bisher steuerliche Wertung zur Angemessenheit einer Geschäftsführervergütung in die Beurteilung der Treuwidrigkeit der Stimmabgabe bei einem Gesellschafterbeschluss zur Vergütungsvereinbarung mit auf. Treuwidrigkeit soll nur dann vorliegen, wenn die konkrete Vergütung die nach oben genannten Vorgaben berechnete Vergütung um weitere 50 % übersteigt.

Diese Wertung durch das Gericht ist zu begrüßen. Sie stärkt den Grundsatz der Vertragsautonomie bei der Vergütungsvereinbarung. Gleichzeitig erlaubt sie, bei der Vergütung individuelle Besonderheiten der Gesellschaft wie beispielsweise einen besonders hohen Umsatz oder spezielle Eigenschaften des Geschäftsführers in die Vergütungsvereinbarung miteinzubeziehen.

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