FG Münster, Beschluss v. 16.12.2021, 12 V 2684/21 AO

Das Bundesverfassungsgericht hat bekanntlich mit Beschluss vom 8.7.2021 die Vollverzinsung nach § 233a AO für unzulässig erklärt. Spätestens ab 2019 dürfen die Zinsen von 6 % auch nicht mehr erhoben werden. Vor diesem Hintergrund ist umstritten, ob die Festsetzung von Säumniszuschlägen für die verspätete Zahlung von Steuern i. H. v. 1 % pro Monat noch als verfassungsgemäß angesehen werden kann. Die Finanzgerichte sind hierzu unterschiedlicher Ansicht.

Das FG Münster hat verfassungsrechtliche Zweifel gesehen, das FG Düsseldorf, Urteil v. 22.4.2021, 12 K 1420/20 AO, nicht. Beide Entscheidungen liegen nun dem BFH vor. Was sollten nun Steuerpflichtige unternehmen, wenn Säumniszuschläge festgesetzt werden? Sie sollten in jedem Fall Einspruch gegen diese Festsetzung erheben, um keine Bestandskraft bezüglich der Festsetzung eintreten zu lassen und sich auf die erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken und die anhängigen Verfahren beim BFH berufen. Der Beschluss des FG Münster geht dabei über die bisherigen Entscheidungen des BFH zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge hinaus. Der BFH hat nämlich eine Verfassungswidrigkeit nur insofern gesehen, als in den Säumniszuschlägen auch ein Zinsanteil enthalten ist. Das FG Münster sieht hingegen wohl allgemeine Bedenken an der Höhe der Säumniszuschläge insgesamt. Weiteres wird der BFH zu klären habe, Az beim BFH II B 3/22.

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