LG Nürnberg-Fürth, Urteil v. 17.7.2020, 6 O 5935/19

Phishing, das sich zusammensetzt aus den englischen Wörtern Password und Fishing, meint das Ausspionieren von Passwörtern oder anderen geheimen Daten im Internet. Wie machen sich die Täter damit strafbar?

  • Durch das Erstellen der gefälschten Website sowie der gefälschten Email kann eine strafbare Marken- bzw. Urheberrechtsverletzung (§ 143 MarkenG, §§ 106 ff. UrhG) sowie eine Strafbarkeit gem. § 263a Abs. 3 (Vorbereitung eines Computerbetrugs) und § 269 1.Alt. StGB (Fälschung beweiserheblicher Daten) gegeben sein.
  • Durch das Versenden der gefälschten E-Mail wird der Straftatbestand des § 269 2. Alt. StGB und des versuchten Betruges gem. § 263 StGB erfüllt.
  • Werden mittels Phishing tatsächlich vertrauliche Zugangsdaten erlangt, liegt ein vollendeter Betrug gem. § 263 StGB vor.
  • Die Verwendung der erschlichenen Daten und die Geldabhebung stellt einen Computerbetrug gem. § 263a StGB dar.

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