(1) Der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehns wird zum vereinbarten Termin oder mit einer vom Darlehnsgeber entsprechend dem Vertrag ausgesprochenen Kündigung fähig. Der Darlehnsnehmer ist berechtigt, das Darlehen jederzeit zurückzuzahlen.

 

(2) Ist über die Fälligkeit. nichts vereinbart und ergibt sich auch aus den Umständen nicht die Fälligkeit der Darlehnsförderung, kann der Darlehnsgeber den Darlehnsvertrag jederzeit mit der Frist von einem Monat kündigen.

 

(3) Der Darlehnsgeber ist berechtigt, sofortige Rückzählung des Darlehns zu verlangen, wenn der Darlehnsnehmer das Darlehen entgegen der Vereinbarung zweckwidrig verwendet oder wenn durch sein Verhalten die spätere Rückzahlung des Darlehns gefährdet wird.

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