Leitsatz

Ist einer Stiftung durch Stiftungsgeschäft vorgegeben, ihr Einkommen ausschließlich für eine bestimmte gemeinnützige Körperschaft zu verwenden, können Zahlungen an diese Körperschaft nicht als Spenden abgezogen werden.

 

Normenkette

§ 8 Abs. 3, § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 10 Nr. 1 Sätze 1 und 2 KStG

 

Sachverhalt

Die Klägerin, eine rechtsfähige Stiftung des Privatrechts, betrieb eine öffentliche Sparkasse. Stifterin war ein e.V.

Die Klägerin erzielte Jahreseinkommen von 11.681.912 EUR (2001) und 8.832.160 EUR (2002). In diesen beiden Jahren leistete sie Spenden an diverse Empfänger i.H.v. 21.940 EUR (2001) und 81.351 EUR (2002).

Nach der Satzung der Klägerin war der in einem Jahr erzielte Jahresüberschuss in bestimmtem Umfang einer Sicherheitsrücklage zuzuführen. Darüber hinaus waren die Überschüsse an den e.V. zu überweisen oder auf die neue Jahresrechnung der Klägerin vorzutragen. Ausnahmen hiervon bedurften der aufsichtsbehördlichen Genehmigung. Der Verwaltungsrat der Klägerin stellte den Jahresabschluss fest und entschied über die Verwendung der Überschüsse. Er bestand aus 7 bis 9 Mitgliedern, die von dem e.V. gewählt und berufen wurden und die selbst Mitglieder des e.V. sein mussten.

Die auf dieser Basis seitens der Klägerin geleisteten Beträge verwandte der e.V. ausschließlich für mildtätige und gemeinnützige Zwecke.

Die Klägerin begehrte für die Zahlungen den Spendenabzug. Das FA lehnte das ab. Die anschließende Klage blieb erfolglos (Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 1.10.2010, 1 K 29/08, Haufe-Index 2529552, EFG 2011, 269).

 

Entscheidung

Der BFH bestätigte das FG. Die Gründe, die ihn dazu bewogen haben, ergeben sich in hinreichender Deutlichkeit aus den Praxis-Hinweisen.

 

Hinweis

Wie wirken sich aus Steuersicht "gemeinnützige" Zahlungen aus, die eine Stiftung leistet, das aber (nur) in Einklang mit dem Stiftungsgeschäft und in Vollzug dieses Geschäfts? Kann sie diese Spenden steuerwirksam in Abzug bringen? Oder ist ihr das versagt?

Der BFH verneint diese Fragen im Grundsatz:

1. Eine Einkommenszuteilung i.S.v. § 8 Abs. 3 KStG scheidet prinzipiell aus. Denn diese erfordert eine spezifische korporationsrechtliche Beziehung zu einem Gesellschafter oder Gemeinschafter. Daran fehlt es bei der Stiftung. Der Stifter steht nach "vollzogenem" Stiftungsakt "seiner" Stiftung wie ein fremder Dritter gegenüber. Die Stiftung verwendet zwar aus wirtschaftlicher Sicht "dessen" ihr einst gewidmetes Kapital. Sie vollzieht mit dem Stiftungsgeschäft auch dessen "Willen". Doch treten Kapital wie "Willen" gegenüber der errichteten Stiftung gewissermaßen abstrahiert in Erscheinung. Ein besonderes gesellschaftliches Band zu der Stiftung fehlt.

2. Folglich stellen sich die erbrachten Spenden für die Stiftung als "bloße"Einkommensverwendung dar. Sie können als solche durchaus abziehbar sein – vorausgesetzt, das Gesetz lässt solches zu. Das aber ist bei Spenden, durch welche das Stiftungsgeschäft nur vollzogen wird, nicht der Fall. Im Gegenteil: § 10 Nr. 1 KStG bestätigt – insoweit rein deklaratorisch –, dass das nicht möglich ist.

Auch aus § 9 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 10 Nr. 1 Satz 2 KStG ergibt sich nichts anderes. Danach können Spendenleistungen zwar in einem bestimmten quantitativen Maße abziehbar sein. Doch setzt das ein freiwilliges Leisten voraus. Und davon kann bei einer Stiftung, die infolge des Stiftungsgeschäfts zu ihren Leistungen gewissermaßen "gezwungen" wird, nicht die Rede sein.

Es bleibt zu ergänzen: Verhält es sich anders und handelt es sich bei der Zahlung der Stiftung um eine "echte" Spende, kommt es darauf an: Entweder die Stiftung hat Einkünfte aus Gewerbebetrieb; dann kann die Spende als solche durchaus gewinnmindernde Betriebsausgabe sein. Oder die Stiftung verfügt nur z.B. über Kapital- oder VuV-Einkünfte; dann ist die Spende im Zweifel "wie" eine Sonderausgabe abziehbar.

3. Das alles ist letztlich die schlichte Konsequenz aus dem Umstand, dass private Stiftungen nicht unter § 8 Abs. 2 KStG fallen und deswegen über eine sog. außerbetriebliche Sphäre verfügen. Die Einkommensermittlung weicht aus diesem Grunde von Kapitalgesellschaften ab, denen eine derartige außerbetriebliche Sphäre aus steuerlicher Sicht nicht zugestanden wird. Bei einer solchen Gesellschaft sind alle Aufwendungen zunächst steuerliche Betriebsausgaben. Die notwendigen Korrekturen bei "privatgeneigtem" Aufwand ermöglicht hier das Rechtsinstitut der vGA. Die Einkommenskorrektur wird dabei für "Gewinnermittler" auf der "2. Stufe" qua Hinzurechnung bewerkstelligt. Der BFH stellt diese Unterscheide im Besprechungsurteil klar heraus.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 12.10.2011 – I R 102/10

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