(1) Staatlich anerkannte Einrichtungen der Weiterbildung können aus öffentlichen Mitteln gefördert werden, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. |
der Träger muß im Sinne des Steuerrechts als gemeinnützig anerkannt sein. |
3. |
Die Einrichtung darf nicht überwiegend Sonderinteressen dienen oder sich überwiegend Spezialgebieten widmen. |
(2) Die auf Grund einer Anerkennung gewährten Zuwendungen sind zurückzuerstatten, sofern sie für einen Zeitraum gewährt wurden, in dem die Voraussetzungen nicht bestanden.
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