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Weilbach, GrEStG § 16 Nichtfestsetzung, Aufhebung oder Änderung

Dr. Carina Koll, Dr. Robert Faltings
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1 Begründung (Auszug) vom 22.11.1982 – BT-Drs. 9/2114

 

Rz. 1

Zu § 16

Entsprechend dem geltenden Recht sieht die Regelung vor, dass die Grunderwerbsteuer unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag nicht zu erheben, zu erstatten oder zu ermäßigen ist, wenn ein Erwerbsvorgang rückgängig gemacht wird (Abs. 1), wenn das Eigentum an dem veräußerten Grundstück zurückerworben wird (Abs. 2) oder wenn die Gegenleistung herabgesetzt wird (Abs. 3). Ohne diese Regelung würde es z. B. bei einem rückgängig gemachten Grundstückskaufvertrag nicht nur bei der Besteuerung dieses Rechtsgeschäfts verbleiben, sondern es wäre auch noch der Vertrag über die Rückgängigmachung zu besteuern. Dieses unbillige Ergebnis soll auch künftig ausgeschlossen werden. Der Ausschuss ist aber der Auffassung, dass die vom allgemeinen Verfahrensrecht abweichenden Vorschriften über die Erstattung oder Ermäßigung der Steuer nicht mehr zeitgemäß sind. Die Regelung wird deshalb zur Erleichterung des Verfahrens, auch im Hinblick auf die Automation, so umgestaltet, dass die Erstattung oder Ermäßigung der Steuer sich als Folge einer Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung ergibt. Mit der Neufassung, die den Vorschriften der Abgabenordnung angepasst ist, sind redaktionelle Verbesserungen verbunden worden.

2 Allgemeines

 

Rz. 2

einstweilen frei.

2.1 Wegfall der Steuerpflicht für zwei Rechtsgeschäfte

 

Rz. 3

Der Gesetzgeber geht bei der Konzeption der Steuertatbestände des § 1 GrEStG davon aus, dass durch die davon erfassten Rechtsvorgänge ein entsprechender Grundstücksumsatz tatsächlich auch erfolgt und damit das von den Beteiligten gewünschte Ergebnis verwirklicht werden wird. Spätere Ereignisse lassen die einmal entstandene Grunderwerbsteuer unberührt,[1] es sei denn, der Tatbestand fällt ausnahmsweise wegen Eintritts einer auflösenden Bedingung oder einer wirksamen Anfechtung nachträglich weg. Der spätere Rückerwerb des Grundstücks vom ne...

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Grunderwerbsteuergesetz / § 16 [Nichtfestsetzung der Steuer, Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung]
Grunderwerbsteuergesetz / § 16 [Nichtfestsetzung der Steuer, Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung]

  (1) Wird ein Erwerbsvorgang rückgängig gemacht bevor das Eigentum am Grundstück auf den Erwerber übergegangen ist, so wird auf Antrag die Steuer nicht festgesetzt oder die Steuerfestsetzung aufgehoben,   1. wenn die Rückgängigmachung ...

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