(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind

 

1.

Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,

 

2.

Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,

 

3.

Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit dies auf den Zustand des Gewässers oder auf den Wasserabfluss einwirkt,

 

4.

Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer,

 

4a.

Einbringen und Einleiten von Stoffen in Küstengewässer,

 

5.

Einleiten von Stoffen in das Grundwasser,

 

6.

Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.

 

(2) Als Benutzungen gelten auch folgende Einwirkungen:

 

1.

Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierzu bestimmt oder hierfür geeignet sind,

 

2.

Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß schädliche Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers herbeizuführen.

 

(3) 1Maßnahmen, die dem Ausbau eines oberirdischen Gewässers dienen, sind keine Benutzungen. 2Dies gilt auch für Maßnahmen der Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers, soweit hierbei nicht chemische Mittel verwendet werden.

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