(1) 1Künstliche und erheblich veränderte oberirdische Gewässer im Sinne des Absatzes 4 sind so zu bewirtschaften, dass

 

1.

eine nachteilige Veränderung ihres ökologischen Potentials und chemischen Zustands vermieden und

 

2.

ein gutes ökologisches Potential und guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht wird.

2§ 25a Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

 

(2) Oberirdische Gewässer können als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, wenn

 

1.

die Änderungen der hydromorphologischen Merkmale, die für einen guten ökologischen Zustand der Gewässer erforderlich wären, auf

 

a)

die Umwelt insgesamt,

 

b)

die Schifffahrt, einschließlich Hafenanlagen,

 

c)

die Freizeitnutzung,

 

d)

Zwecke der Wasserspeicherung, insbesondere zur Trinkwasserversorgung, der Stromerzeugung unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Klimaschutzes oder der Bewässerung,

 

e)

die Wasserregulierung, den Hochwasserschutz oder die Landentwässerung oder

 

f)

andere, ebenso wichtige nachhaltige Einwirkungen des Menschen

signifikante nachteilige Auswirkungen hätten und

 

2.

die Ziele, die mit den künstlichen oder veränderten Merkmalen des Gewässers verfolgt werden, nicht mit anderen geeigneten Maßnahmen erreicht werden können, die wesentlich geringere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben, technisch durchführbar und nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sind.

 

(3) Die Einstufung eines Gewässers nach Absatz 2 darf die Verwirklichung der in Absatz 1 sowie in § 25a Abs. 1 festgelegten Ziele in anderen Gewässern derselben Flussgebietseinheit nicht dauerhaft ausschließen oder gefährden.

 

(4) Im Sinne der Absätze 1 und 2 sind

 

1.

künstliche Gewässer:

von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer;

 

2.

erheblich veränderte oberirdische Gewässer:

Gewässer, die durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich verändert wurden.

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