Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristung mit Sachgrund

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Befristung des Arbeitsverhältnisses eines Fraktionsmitarbeiters für die Dauer der Legislaturperiode (im Anschluß an BAG vom 26.08.1998, BAGE 89, 316; vom 26.08.1998, 7 AZR 257/97 n. v.).

 

Normenkette

BGB § 620

 

Verfahrensgang

ArbG Erfurt (Urteil vom 10.11.2000; Aktenzeichen 5/9 Ca 3145/99)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 10.11.2000 – 5/9 Ca 3145/99 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.

Die Klägerin (geb. am 08.05.1958, ledig, 6 unterhaltsberechtigte Kinder) war beim Beklagten ab 01.01.1995 als Referentin der …-Fraktion im Thüringer Landtag gegen eine Vergütung nach Vergütungsgruppe I b BAT-O (= ca. 7.700,00 DM brutto im Monat) beschäftigt. Der Arbeitsvertrag war befristet zum Ende der 2. Wahlperiode des Landtages. Die Einstellung erfolgte im Einvernehmen und auf Vorschlag der …-Fraktion.

Der …-Fraktion waren für die 2. Wahlperiode 6 Referentenstellen zugewiesen worden. Sie schrieb diese Stellen aus (Bl. 20 d. A.) und suchte unter anderem für den Bereich Gesundheits- und Sozialpolitik Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit fundierten Kenntnissen auf dem jeweiligen Fachgebiet, qualifiziertem Berufsabschluss und Erfahrung in der politischen Arbeit. Die Klägerin bewarb sich für den Bereich Sozial- und Gesundheitspolitik. In ihrem Bewerbungsschreiben vom 15.11.1994 (Bl. 149 d. A.) heißt es auszugsweise:

Zur Zeit arbeite ich im Bereich Unternehmenspolitik der … Thüringen als wissenschaftliche Mitarbeiterin. Die Arbeit dieses im Aufbau befindlichen Bereiches umfasst allgemein einen Teil der verbandspolitischen Arbeit, wie sie im § 211 BGB V als Unterstützung der zuständigen Behörden in Fragen der Gesetzgebung und Verwaltung definiert ist, und andererseits die strategische Ausrichtung der unternehmerischen Tätigkeit der … Thüringen.

Die derzeitigen Aufgaben auf unternehmerpolitischem Gebiet verstärkten mein Interesse zur tiefergehenden Analyse der Grundlagen einer finanzierbaren solidarischen Krankenversicherung und der damit verbundenen Zielkonflikte und Interessenkollisionen sowie der Entwicklung der Gesundheitspolitik allgemein.

Das kann ich auch künftig in der Krankenkasse nur sporadisch angehen. Außerdem hätte ich Interesse an politisch-gestalterischer Mitarbeit in diesem Bereich – soweit das auf Landesebene möglich ist.

Ich bin überzeugt, dass meine Erfahrungen, die ich in meiner fast vierjährigen Tätigkeit bei der … gesammelt habe, meine auf Verwaltungs- und Rechtskenntnisse im Sozialversicherungsrecht ausgerichtete Ausbildung und die Weiterbildung in Richtung Kommunikation, Präsentation und Moderation sowie mein Interesse an theoretischer Arbeit (und deren Umsetzung) dafür eine gute Voraussetzung bieten. …

Die Klägerin wurde von der …-Fraktion zum Vorstellungsgespräch geladen, das Ende 1994 stattfand. Im Berufungsverfahren ist weiterhin streitig, ob darüber gesprochen wurde, dass die Klägerin die Fraktion durch fachliche Beratung und politische Bewertung unterstützen sollte. Die …-Fraktion entschied sich für die Klägerin. Sie wurde von der Landtagsverwaltung zum 01.01.1995 eingestellt.

Am 17.01.1995 trat der Fraktionsarbeitskreis „Soziale Grundsicherung” zusammen. Auf das von der Klägerin gefertigte Ergebnisprotokoll wird Bezug genommen (Bl. 150 – 152 d. A.). Danach wurden ihr verantwortlich Koordinierungsaufgaben übertragen und im Rahmen des Projekts „Alternativer Haushaltsplan 1996” die Erarbeitung „politischer Ausgangspunkte für die Wertung” am Maßstab Koalitionsvereinbarung, Regierungserklärung, Gegenrede der (damaligen) Fraktionsvorsitzenden F, Wahlprogramm der …. 1995 nahm die Klägerin an fünf Sitzungen des Landtagsausschusses für Arbeitsmarkt und Gesundheit teil (Bl. 24 – 33 d. A.) und besuchte als Fraktionsvertreterin mehrere Veranstaltungen, u. a. zu arbeitsmarktpolitischen, sozialpolitischen und gesundheitspolitischen Themen.

In der Zeit vom März 1996 bis 31.08.1996, vom 01.11.1996 bis 31.08.1998 und vom 01.11.1998 bis 07.04.1999 war die Klägerin im Mutterschutz bzw. in Erziehungsurlaub. Darüber hinaus war sie wegen eigener Krankheit oder krankheitsbedingter Betreuung ihrer Kinder an insgesamt 204 Kalendertagen abwesend.

Mit Schreiben vom 04.08.1999 teilte die Landtagsverwaltung der Klägerin mit, dass das befristete Arbeitsverhältnis zum Ende der 2. Legislaturperiode endet. Der für die 3. Legislaturperiode gewählte Landtag konstituierte sich am 01.10.1999. Am 06.10.1999 hat die Klägerin Entfristungsklage erhoben.

Das Arbeitsgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme über den Gegenstand des Vorstellungsgespräches Ende 1994 mit Urteil vom 10.11.2000 abgewiesen. Auf dessen Tatbestand wird wegen des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der dort gestellten Anträge nach § 543 Abs. 1 ZPO Bezug genommen. Zur Begründung hat es ausgeführt, nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei die Befristun...

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