Der sog. Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte ("ZWB"), im englischen Sprachgebrauch Authorized Economic Operator ("AEO"), wurde im Jahr 2005 im Zuge einer Reform des Zollrechts der EU eingeführt (vgl. Verordnung (EG) Nr. 648/2005 vom 13.04.2005). Der Status konnte in Deutschland mit Wirkung ab dem 01.01.2008 beantragt werden. Er soll die zollrechtliche Abwicklung und Kontrollen durch die Zollbehörden erleichtern. Kerngedanke ist die Anerkennung von Unternehmen als besonders zuverlässig im zollrechtlichen Sinne, damit sie berechtigt sind, Verfahrenserleichterungen zu genießen. Zugleich können die Zollbehörden damit Kontrollen stärker auf Unternehmen mit höheren Risikoklassen fokussieren.

Es gibt aktuell drei Varianten des ZWB/AEO-Status. Dies sind die Bewilligung "zollrechtliche Vereinfachungen" (AEOC), die Bewilligung "Sicherheit" (AEOS) und schließlich die Bewilligung "zollrechtliche Vereinfachungen und Sicherheit" (AEOC und AEOS), welche die beiden ersten Varianten zusammenfasst. Grundsätzlich werden Unternehmen, die in der EU die Bewilligung erhalten haben, veröffentlicht, falls sie der Veröffentlichung zugestimmt haben. Der Status als ZWB kann von Unternehmen mit Ansässigkeit in der EU, die am Zollgeschehen teilnehmen, beantragt werden. Er ist zeitlich nicht befristet, kann aber durch die Behörden wieder entzogen werden.

Zu den Voraussetzungen für die Erteilung des Status gehört grundsätzlich die steuerliche und zollrechtliche Zuverlässigkeit eines Unternehmens (vgl. Art. 39a UZK), der Nachweis der praktischen und beruflichen Befähigung in unmittelbarem Zusammenhang mit einer ausgeübten Tätigkeit (vgl. Art. 39d UZK), die Einhaltung angemessener Sicherheitsstandards (vgl. Art. 39e UZK), ein zufriedenstellendes Buchführungssystem (vgl. Art. 39b UZK) und eine nachweisliche Zahlungsfähigkeit (vgl. Art. 39c UZK). Die steuerliche und zollrechtliche Zuverlässigkeit gilt als erfüllt, wenn der Antragsteller einschließlich der bei ihm verantwortlichen Personen (Geschäftsführer, Vorstände, gesetzliche Vertreter, sowie der für Zollangelegenheiten zuständige Beschäftigte, wie beispielsweise der Leiter der Unternehmens-Zollabteilung) in den letzten drei Jahren keine wiederholten oder schwerwiegenden Verstöße gegen zollrechtliche und steuerrechtliche Vorschriften und keine schweren Wirtschaftsstraftaten begangen haben (vgl. Art. 21 Abs. 1 IA).

Die Buchführung des Unternehmens muss so gestaltet sein, dass sie eine wirksame Überwachung und nachträgliche Prüfung erlaubt, und eine Verknüpfung oder ein Abgleich der zollrechtlich gebotenen Aufzeichnungen mit der Buchführung möglich ist (vgl. Art. 25b IA). Daten sind mit Prüfpfad zu archivieren (vgl. Art. 25a IA). Im System muss eine Unterscheidung zwischen Unions- und Nicht-Unionswaren und deren Lokalisierung möglich sein (vgl. Art. 25e IA). Außerdem müssen die Verfahren für die Bearbeitung von Einfuhrlizenzen oder Ausfuhrlizenzen ausreichend sein (vgl. Art. 25 Abs. 1k IA).

Zahlungsfähigkeit bedeutet zunächst, dass der Antragsteller sich nicht in einem Insolvenzverfahren befinden darf (wobei dies nicht die förmliche Eröffnung des Verfahrens, sondern die faktische Unfähigkeit, entstandene und entstehende Verpflichtungen zu bezahlen, bedeutet). Weiterhin muss der Antragsteller in den letzten drei Jahren vor Antragstellung alle finanziellen Verpflichtungen bei der Zahlung von Zöllen, Steuern und anderen Abgaben im Zusammenhang mit Einfuhr oder Ausfuhr erfüllt haben. Schließlich sind Aufzeichnungen der letzten drei Jahre vorzulegen, die zeigen, dass der Antragsteller finanziell leistungsfähig ist und seinen Verpflichtungen in Bezug auf Art und Umfang der Tätigkeit nachkommen kann (vgl. Art. 26 IA).

Zur Einhaltung angemessener Sicherheitsstandards fordert die Zollverwaltung, dass Handelspartner des Antragstellers die Sicherheit ihres Teils internationaler Lieferketten einhalten (vgl. Art. 28 Abs. 1d IA). Insoweit muss der Antragsteller seine Handelspartner über ihre Pflichten und Sicherheitsanforderungen informieren und erforderliche Verträge abschließen. Weiterhin ist eine Kontaktperson für Sicherheitsfragen zu bestellen (vgl. Art. 28 Abs. 1h IA).

Für den Nachweis der praktischen oder beruflichen Befähigung kann unionsrechtlich eine mindestens dreijährige praktische Erfahrung im Zollbereich, ein erfolgreicher Abschluss einer zollrechtlichen Ausbildung, die Beauftragung eines AEOC für Zollangelegenheiten oder die Einhaltung einer von einer europäischen Normungsorganisation verabschiedeten Qualitätsnorm für den Zollbereich herangezogen werden (Eine solche Norm gibt es allerdings bisher nicht.). In Deutschland kann aktuell nur die dreijährige praktische Erfahrung (vgl. Art. 27 Abs. 1 a) IA) oder die Beauftragung eines AEOC genutzt werden. Auf Grundlage völkerrechtlicher Verträge gilt eine wechselseitige Anerkennung des Status zwischen der EU, der Schweiz, Norwegen, Japan, den USA und China.

Ein ZWB genießt eine Reihe zollrechtlicher Erleichterungen und Vorteile. Insbesondere sind diese wie ...

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