A. Grundaussagen der Vorschrift

I. Regelungsinhalt

 

Rz. 1

[Autor/Stand] § 16 GrStG enthält die Regelungen zur Hauptveranlagung der Steuermessbeträge für Zwecke der Grundsteuerfestsetzung. Die Vorschrift ist durch Art. 1 des Gesetzes zur Reform der Grundsteuer vom 7.8.1973[2] in das Grundsteuergesetz aufgenommen worden. Sie wurde zuletzt vor der Grundsteuerreform durch Art. 15 Nr. 2 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14.12.1976[3] geändert und ist am 1.1.1977 in Kraft getreten.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Im Rahmen der Grundsteuerreform ist § 16 GrStG durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts[5] geändert worden. Bei der Änderung handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund des Wegfalls der Einheitsbewertung. Entsprechend wurde im § 16 Abs. 1 Satz 1 GrStG der Verweis ins Bewertungsgesetz angepasst.

 

Rz. 3

[Autor/Stand] Die Vorschrift des § 16 GrStG ist im Abschn. II des Grundsteuergesetzes zur Bemessung der Grundsteuer aufgeführt und enthält die Regelungen zur Hauptveranlagung, zum Hauptveranlagungszeitraum sowie im Falle der eingetretenen Festsetzungsverjährung zur Nachholung der Hauptveranlagung.

 

Rz. 4

[Autor/Stand] Der geänderte § 16 GrStG gilt gemäß § 37 Abs. 1 GrStG erstmals für die Grundsteuer des Kalenderjahres 2025. Für die Grundsteuer bis einschließlich zum Kalenderjahr 2024 findet das Grundsteuergesetz in seiner bisherigen Fassung weiter Anwendung.

 

Rz. 5– 6

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.09.2020
[2] GrStG v. 7.8.1973, BGBl. I 1973, 965.
[3] Einführungsgesetz zur AO – EGAO – v. 14.12.1976, BGBl. I 1976, 3341.
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.09.2020
[5] Grundsteuerreformgesetz – GrStRefG – v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794.
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.09.2020
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.09.2020
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.09.2020

II. Verwaltungsanweisungen

 

Rz. 7

[Autor/Stand] Die Verwaltungsanweisungen in Abschn. 33 der Grundsteuerrichtlinien 1978[2] enthalten zu § 16 GrStG keine Aussagen. Mögliche Regelungen im Rahmen der noch ausstehenden Grundsteuerrichtlinien zur Grundsteuerreform bleiben abzuwarten. Es wird damit gerechnet, dass diese frühestens Ende 2020/Anfang 2021 bekannt gegeben werden.

 

Rz. 8– 10

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.09.2020
[2] Grundsteuer-Richtlinien 1978 – GrStR 1978 – v. 9.12.1978, BStBl. I 1978, 553.
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.09.2020

III. Hintergrund der geänderten gesetzlichen Regelung

 

Rz. 11

[Autor/Stand] Das Bundesverfassungsgericht hat mit Entscheidung vom 10.4.2018[2] die Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung des Grundvermögens in den alten Bundesländern jedenfalls seit dem Beginn des Jahres 2002 festgestellt. In seiner Begründung führt es aus, dass es bedingt durch das überlange Festhalten des Gesetzgebers an dem Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.1964 zu gravierenden und umfassenden Wertverzerrungen und damit zu Ungleichbehandlungen bei der Bewertung von Grundvermögen gekommen sei. Da es für diese Ungleichbehandlung keine ausreichenden Rechtfertigungsgründe gibt, ist Art. 3 Abs. 1 GG zumindest seit Beginn des Jahres 2002 verletzt worden. Zugleich hat das BVerfG eine großzügige Fortgeltungsklausel zur Einheitsbewertung in seine Entscheidung aufgenommen. Danach dürfen die verfassungswidrigen Regelungen zunächst weiterhin angewendet werden. Dem Gesetzgeber wurde aufgegeben, bis spätestens 31.12.2019 eine Neuregelung für die Bewertung des Grundvermögens zu treffen. Dieser Aufforderung ist der Gesetzgeber mit dem Gesetzespaket zur Grundsteuerreform – bestehend aus dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes[3], des eigentlichen Grundsteuer-Reformgesetzes[4] und des Gesetzes zur Mobilisierung baureifer Grundstücke ("GrSt C")[5] nachgekommen. Einzelheiten zur Grundsteuerreform vgl. Einf. BewG Rz. 363 ff.

 

Rz. 12

[Autor/Stand] Die neuen Grundsteuerwerte sind nach § 266 Abs. 1 BewG erstmals auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.2022 zu ermitteln. Die erste Hauptveranlagung der Grundsteuermessbeträge findet gemäß § 36 GrStG aber erst auf den 1.1.2025 statt (Hauptveranlagung 2025).

 

Rz. 13– 17

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.09.2020
[3] Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes v. 15.11.2019, BGBl. I 2019, 1546.
[4] Grundsteuer-Reformgesetz v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794.
[5] Gesetz zur Mobilisierung baureifer Grundstücke ("GrSt C") v. 30.11.2019, BGBl. I 2019, 1875.
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.09.2020
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.09.2020

B. Veranlagung des Grundsteuermessbetrags

I. Grundsätzliches

 

Rz. 18

[Autor/Stand] Die Verwaltung der Grundsteuer obliegt zum Teil den Finanzbehörden der Länder, zum Teil den Gemeinden. In den Ländern Berlin und Hamburg wird die Grundsteuer nur von den Finanzbehörden verwaltet. Für die Feststellung der Grundsteuerwerte nach dem Bundesmodell sowie für die Festsetzung und ggf. Zerlegung der Grundsteuermessbeträge sind die Finanzämter zuständig. Die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer einschließlich der Stundung, der Niederschlagung und des...

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