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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 233 Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom Grundvermögen in Sonderfällen

Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
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Schrifttum:

Booth, Steuerrechtliche Auswirkungen der Vermietung landwirtschaftlicher Flächen zum Zwecke der Errichtung und des Betriebs von Freilandphotovoltaikanlagen, AgrB 2023, 215; Bruschke, Der neue Grundsteuerwert für die Land- und Forstwirtschaft, ErbStB 2022, 78; Bruschke, Grundsteuerreform: Flächenbewertung bei Windenergieanlagen, ErbStB 2022, 347; Lücke, Auswirkung der Grundsteuerreform auf Investitionen in erneuerbare Energien, NWB 2022, 3270; Wiegand, Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens für Zwecke der reformierten Grundsteuer – Ländererlasse regeln praktische Umsetzung, NWB 2022, 517.

A. Grundaussagen und historische Daten der Vorschrift

I. Regelungszweck

 

Rz. 1

[Autor/Stand] § 233 BewG wurde durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts[2] als Siebenter Abschnitt des Zweiten Teils neu in das BewG eingefügt. Hintergrund waren die Entscheidungen des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit der bisherigen Einheitsbewertung.[3] Die Vorschrift ist erstmals für die Hauptfeststellung auf den 1.1.2022 anzuwenden (vgl. § 266 Abs. 1 BewG). Siehe zu den Einzelheiten der Entwicklung die Ausführungen in den Vorbemerkungen zu den §§ 232 bis 242 BewG.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Für die Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom Grundvermögen war es für Sonderfälle erforderlich, bestimmte Kriterien festzulegen und über eine gesetzliche Reglung allgemeinverbindlich abzusichern. Dabei wurden in Absatz 2 und 3 der Vorschrift die Regelungen des § 69 Abs. 1 und 3 BewG weitgehend übernommen, so dass die bisher für Zwecke der Einheitsbewertung benötigten Auslegungen der Begrifflichkeiten auch im Rahmen der Festsetzung von Grundbesitzwerten weiterhin zur Anwendung kommen können. Die Vorschrift des § 233 Abs. 1 BewG ist hingegen neu und soll die bestehenden Schwierigkeiten bei Windkraftanlagen rechtssicher beseitigen.

 

Rz. 3

[A...

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