Rz. 13

[Autor/Stand] Bei der Einheitsbewertung ist die Verwaltung und die Rechtsprechung davon ausgegangen, dass die Fläche, auf der eine Windkraftanlage steht grundsätzlich nicht mehr land- und forstwirtschaftlich genutzt wird und daher dem Grundvermögen zuzurechnen ist. Dabei wurde, zumindest wenn zwischen den Anlagen innerhalb eines Windparks keine Wegverbindung bestand und die einzelnen Standorte durch dazwischen liegende landwirtschaftlich genutzte Flächen getrennt wurden, von einzelnen wirtschaftlichen Einheiten ausgegangen.[2]

 

Rz. 14

[Autor/Stand] Probleme gab es auch regelmäßig mit der Zuordnung der Zuwegungen. Hier stellte sich die Frage, ob es sich dabei um ein selbstständiges unbewegliches Wirtschaftsgut oder eine Betriebsvorrichtung handelt. Dazu hat der BFH entschieden, dass die im Zusammenhang mit der Errichtung einer Windenergieanlage hergestellte Zuwegung nach den Umständen des Einzelfalls als Betriebsvorrichtung und damit als bewegliches Wirtschaftsgut anzusehen sein kann, wenn der Weg nicht für den allgemeinen Verkehr auf dem Grundstück freigegeben ist und allein zur Errichtung und Wartung der Anlage genutzt wird. Ein Rückgriff auf das Planungsrechts sei für die Entscheidung nicht möglich, da nicht sichergestellt sei, dass der Weg bei Einstellung des Betriebs der Windenergieanlage noch einen Wert für die Eigentümerin des Grund und Bodens hätte.[4]

 

Rz. 15

[Autor/Stand] Diese Fragen wurden für die Festsetzung der Grundsteuerwerte über § 233 Abs. 1 BewG abschließend geregelt. Nunmehr ist davon auszugehen, dass die abgegrenzte Standortfläche einer Windkraftanlage und die dazugehörigen Betriebsvorrichtungen dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen ist. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die im Umgriff der Windenergieanlage liegenden Flächen weiterhin land- und forstwirtschaftlich genutzt werden. Die Vorschrift stellt eine Korrektur zu § 232 Abs. 4 Nr. 1 BewG dar und regelt einen Sonderfall.

 

Rz. 16

[Autor/Stand] Da die eigentliche Windkraftanlage weiterhin als Betriebsvorrichtung anzusehen ist, bestimmt sich die Bewertung des Grund und Bodens grundsätzlich nach den Flächenwerten. Daraus ergeben sich der Ertragswert und der Reinertrag i.S.d. § 237 BewG. Dieser Reinertrag ist dann für die Feststellung des Grundsteuerwertes allerdings noch um einen Zuschlag nach § 238 Abs. 2 BewG i.V.m. Anlage 33 zum BewG zu erhöhen. Durch diese Regelung soll die Ertragswertsteigerung, die durch die Windkraftanlage ausgelöst wird, berücksichtigt werden.[7] Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Kommentierung zu den §§ 237 und 238 BewG verwiesen.

 

Rz. 17

[Autor/Stand] Nach der Gesetzesbegründung[9] war die Neuregelung insbesondere deshalb erforderlich, weil die Gutachterausschüsse für die Standortflächen einer Windkraftanlagen mangels einer ausreichenden Zahl von Kauffällen regelmäßig keine Bodenrichtwerte ermittelten und die Bewertung daher immer einzelfallbezogen erfolgen musste. Die Neuregelung diene daher auch der Verwaltungsvereinfachung.

 

Rz. 18

[Autor/Stand] Windenergieanlagen, die außerhalb von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen im Umgriff betrieben werden, sowie andere der Energieerzeugung dienende Flächen[11] werden von § 233 Abs. 1 BewG nicht erfasst. Diese Flächen sind danach als Grundvermögen zu bewerten, wobei die aufstehenden Anlagen als Betriebsvorrichtung bei der Feststellung des Grundsteuerwertes nicht berücksichtigt werden.

 

Rz. 19– 21

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.11.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.11.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.11.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.11.2020
[7] Vgl. BT-Drucks. 19/11085, 105.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.11.2020
[9] Vgl. BT-Drucks. 19/11085, 100.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.11.2020
[11] Z.B. eine Freilandphotovoltaikanlage.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.11.2020

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