A. Grundaussagen der Vorschrift
Rz. 1
[Autor/Stand] § 231 BewG wurde durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts[2] mit dem Siebten Abschnitt des Zweiten Teils neu in das Bewertungsgesetz eingefügt. Hintergrund waren die Entscheidungen des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit der bisherigen Einheitsbewertung.[3]
Rz. 2
[Autor/Stand] § 231 BewG entspricht inhaltlich § 31 BewG; vgl. zur Historie dieser Vorschrift die Kommentierung zu § 30 BewG.[5] Die Vorschrift ist durch die Grundsteuerreform jedoch nicht weggefallen, sondern gilt weiterhin für die Bewertung ausländischen Vermögens, soweit diese für andere Steuerarten als die Grundsteuer Bedeutung hat. Einzelheiten zum Anwendungsbereich des § 31 BewG s. § 31 BewG Rz. 23.
Rz. 3
[Autor/Stand] § 231 BewG ist erstmals bei der Hauptfeststellung (§ 221 BewG) auf den 1.1.2022 anzuwenden und damit Grundlage für die auf den 1.1.2025 durchzuführende Hauptveranlagung. Analog dazu ist die Gültigkeit für die Erhebung der Grundsteuer ebenfalls auf das am 1.1.2025 beginnende Kalenderjahr festgelegt (§ 36 Abs. 2 GrStG[7]).
Rz. 4
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
B. Bewertung inländischen Vermögens (Abs. 1)
Rz. 5
[Autor/Stand] § 231 Abs. 1 BewG bestimmt, dass die Bewertung des inländischen Vermögens für Zwecke der Grundsteuer nach den §§ 232 bis 262 BewG erfolgt. Das gilt auch für den inländischen Teil einer wirtschaftlichen Einheit, wenn sich diese sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland erstreckt. In erster Linie hat die Vorschrift für land- und forstwirtschaftliche Betriebe praktische Bedeutung, die über die Landesgrenzen hinweg betrieben werden.[2] Vgl. zur Historie dieser Vorschrift die Kommentierung zu § 32 BewG.
Rz. 6
[Autor/Stand] Der Begriff des Inlands ist im Bewertungsgesetz nicht gesondert definiert. Es dürfte entsprechend § 2 Satz 1 UStG das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland inklusive der dort bezeichneten Ausnahmen sein.[4]
Rz. 7– 9
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
C. Bewertung ausländischen Vermögens (Abs. 2)
Rz. 10
[Autor/Stand] § 231 Abs. 2 BewG stellt klar, dass für den ausländischen Teil der wirtschaftlichen Einheit, keine gesonderte Feststellung erfolgt. Dies folgt schon im Umkehrschluss aus § 219 Abs. 1 BewG, wonach Grundsteuerwerte nur für inländischen Grundbesitz festgestellt werden.
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