Rz. 23

[Autor/Stand] § 31 BewG ist Bestandteil des allgemeinen Teils des ersten Abschnitts der besonderen Bewertungsvorschriften des Bewertungsgesetzes. Gemäß § 17 Abs. 1 BewG sind die besonderen Bewertungsvorschriften – und damit auch § 31 BewG – nach Maßgabe der jeweiligen Einzelsteuergesetze anzuwenden.

 

Rz. 24

[Autor/Stand] Eine Bewertung ausländischen Sachvermögens ist nur erforderlich, wenn dieses Vermögen zur Besteuerung im Inland herangezogen wird. Keine Anwendung findet § 31 BewG im Zusammenhang mit der Grundsteuer und der Gewerbesteuer. Für Zwecke der Grundsteuer ist nur der inländische Grundbesitz steuerpflichtig. Der Gewerbesteuer unterliegt ein Gewerbebetrieb nur insoweit, als dieser im Inland betrieben wird (§ 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG). Bei der zwischenzeitlich abgeschafften Vermögensteuer unterlagen unbeschränkt Steuerpflichtige mit ihrem gesamten Vermögen, d.h. auch mit ihrem Auslandsvermögen, der Besteuerung. Bei beschränkt Steuerpflichtigen wurde lediglich das. sog. Inlandsvermögen i.S.d. § 121 BewG zur Vermögensteuer herangezogen.

 

Rz. 25

[Autor/Stand] Gegenwärtig hat daher die Vorschrift des § 31 BewG vor allem Bedeutung für die Erhebung der Schenkung- und Erbschaftsteuer, soweit es sich nicht um ausländisches Vermögen handelt, das nach einem Doppelbesteuerungsabkommen infolge einer steuerlichen Freistellung nicht der deutschen Besteuerung unterliegt.[4] Gemäß § 12 Abs. 7 ErbStG ist dieses ausländische Vermögen entsprechend den in § 31 BewG aufgestellten Grundsätzen zu bewerten. Darüber hinaus kann § 31 BewG als allgemeine steuerliche Bewertungsvorschrift im gesamten Steuerrecht zur Anwendung kommen.[5]

 

Rz. 26– 29

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.01.2021
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.01.2021
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.01.2021
[4] FG Nürnberg v. 29.9.2005 – IV 31/2004 unter E. zur Anwendung im Rahmen des erbschaftsteuerlichen Progressionsvorbehalts.
[5] Vgl. beispielhaft BFH v. 30.6.2010 – VI R 35/09, BStBl II 2011, 267 unter 2. a) – Unterhaltsaufwendungen.
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.01.2021

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