Schrifttum:

Günther, Anforderungen an den Hinweis nach § 181 Abs. 5 Satz 2 AO, ErbStB 2012, 235; Günther, Einheitswertfortschreibung trotz Feststellungsverjährung, ErbStB 2013, 367; Leipold, Erstmaliger Erlass und Korrektur eines Einheitswertbescheides nach Ablauf der Feststellungsfrist bei noch offener Festsetzungsfrist für die Grundsteuer, HFR 2010, 449; Rothenberger, Einheitswertbescheid und Feststellungsfrist, ErbStB 2010, 133; Wefers, Verfahrensrechtliche Probleme der gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach Ablauf der Feststellungsfrist (§ 181 Abs. 5 AO 1977), StuW 1997, 310; Wübbelsmann, Feststellungsverjährung vs. Festsetzungsverjährung, AO-StB 2004, 317.

A. Gesetzliche Grundlagen und Regelungsinhalt

I. Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

[Autor/Stand] § 226 BewG wurde durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts[2] als Siebter Abschnitt des Zweiten Teils neu in das BewG eingefügt. Hintergrund waren die Entscheidungen des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit der bisherigen Einheitsbewertung.[3] Siehe zu den Einzelheiten der Entwicklung die Ausführungen in den Vorbemerkungen zu den §§ 232 bis 242 BewG. Zu den verfassungsrechtlichen Aspekten der Grundsteuerreform wird zudem auf die Einführung zur Grundsteuer von Loose (s. Einf. GrStG) und die Abhandlung zum Verhältnis der Grundsteuer zum Verfassungsrecht von Drüen (s. VerfR GrStG) – beides in diesem Kommentar vor den Detailausführungen zum Grundsteuergesetz – verwiesen.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Die Vorschrift regelt die Frage, ob und inwieweit Feststellungen nachgeholt werden können, wenn die eigentliche Feststellungsfrist bereits abgelaufen ist, die Feststellung des Grundsteuerwertes aber gleichwohl noch Auswirkungen auf die Festsetzung von Grundsteuern haben kann, deren Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist.

 

Rz. 3

[Autor/Stand] § 226 BewG entspricht vom Wortlaut her der Vorschrift des § 25 BewG. Die für die Feststellung von Einheitswerten geltenden Regeln können somit auch bei der Feststellung der Grundsteuerwerte übernommen werden. Soweit vom Bundesrecht abweichende Ländergesetze für die Festsetzung der Grundsteuerwerte und der Grundsteuer[6] maßgebend sind, kann § 226 BewG analog angewandt werden, sofern es keine abweichenden Regeln in diesen Gesetzen gibt.

 

Rz. 4

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.05.2022
[2] GrStRefG v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794 = BStBl. I 2020, 1319.
[3] BVerfG v. 10.4.2018 – 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12, BVerfGE 148, 147.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.05.2022
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.05.2022
[6] Die Bundesländer dürfen über Art. 72 Abs. 3 Nr. 7 i.V.m. Art. 125b Abs. 3 GG vom Bundesrecht abweichende Grundsteuerregelungen erlassen.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.05.2022

II. Regelungsinhalt

 

Rz. 5

[Autor/Stand] Grundsteuerwerte werden auf einen bestimmten Stichtag festgestellt und gelten, solange sie nicht fortgeschrieben oder aufgehoben werden, für den gesamten Hauptfeststellungszeitraum. Liegen die Voraussetzungen für eine Fortschreibung, Nachfeststellung oder Aufhebung der Grundsteuerwertfeststellung vor, darf das Finanzamt die Fortschreibung usw. grundsätzlich nur auf solche Feststellungszeitpunkte durchführen, zu denen die Feststellungsfrist noch nicht abgelaufen ist (vgl. §§ 181 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 169 Abs. 1 AO).Da die Feststellungsfrist in der Regel vier Jahre[2] beträgt, würde das bedeuten, dass das Finanzamt unter Umständen für lange Zeit einen unzutreffenden Grundsteuerwert der Besteuerung zugrunde legen müsste.

 

Rz. 6

[Autor/Stand] § 226 BewG beseitigt diesen unbefriedigenden Rechtszustand und eröffnet neben der Nachholung erstmaliger gesonderter Feststellungen mit Wirkung auf einen späteren Feststellungszeitpunkt auch die Berichtigung, Änderung und Aufhebung solcher Feststellungen.[4] Im Ergebnis macht die Vorschrift auch deutlich, dass die Feststellung von Grundsteuerwerten kein Selbstzweck ist, sondern lediglich als Grundlage für die Steuerfestsetzung dient.

 

Rz. 7

[Autor/Stand] Nach § 226 Abs. 1 Satz 1 BewG können Grundsteuerwerte auf einen Stichtag fortgeschrieben werden, zu dem die Feststellungsfrist bereits abgelaufen ist. Allerdings hat die Fortschreibung Wirkung erst von einem Stichtag an, für den die Feststellungsfrist, noch nicht abgelaufen ist.

 

Rz. 8

[Autor/Stand] Nach § 226 Abs. 1 Satz 2 BewG i.V.m. § 181 Abs. 5 Satz 1 AO kann das Finanzamt außerdem den Grundsteuerwert auf einen Stichtag fortschreiben, zu dem zwar die Feststellungsfrist abgelaufen ist, zu dem aber die Festsetzungsfrist für die Folgesteuer noch nicht abgelaufen ist. Folgesteuer ist die Grundsteuer. Ist diese noch nicht verjährt, kann der Grundsteuerwert auf den Beginn des noch nicht verjährten Besteuerungszeitraums fortgeschrieben werden, auch wenn die Feststellungsfrist für die Grundsteuerwertfeststellung für diesen Stichtag schon abgelaufen ist.

 

Rz. 9

[Autor/Stand] Zu beachten ist hierbei allerdings, dass der Grundsteuerwertbescheid nur mittelbar als Grundlagenbescheid für die Grundsteuer angesehen werde...

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