Schrifttum:

Christoffel, Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform: Änderungen im Bewertungsrecht, DB 1998, 155; Günther, Anforderungen an den Hinweis nach § 181 Abs. 5 Satz 2 AO, ErbStB 2012, 235; Günther, Einheitswertfortschreibung trotz Feststellungsverjährung, ErbStB 2013, 367; Leipold, Erstmaliger Erlass und Korrektur eines Einheitswertbescheides nach Ablauf der Feststellungsfrist bei noch offener Festsetzungsfrist für Grundsteuer, HFR 2010, 449; Rothenberger, Einheitswertbescheid und Feststellungsfrist, ErbStB 2010, 133; Wefers, Verfahrensrechtliche Probleme der gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach Ablauf der Feststellungsfrist (§ 181 Abs. 5 AO 1977), StuW 1997, 310; Wübbelsmann, Feststellungsverjährung vs. Festsetzungsverjährung, AO-StB 2004, 317.

I. Grundaussagen der Vorschrift

1. Zweck der Vorschrift

 

Rz. 1

[Autor/Stand] Einheitswerte werden auf einen bestimmten Stichtag festgestellt und gelten, solange sie nicht fortgeschrieben oder aufgehoben werden, für den gesamten Hauptfeststellungszeitraum. Liegen die Voraussetzungen für eine Fortschreibung, Nachfeststellung oder Aufhebung der Einheitswertfeststellung vor, darf das Finanzamt die Fortschreibung usw. grundsätzlich nur auf solche Feststellungszeitpunkte durchführen, zu denen die Feststellungsfrist noch nicht abgelaufen ist.[2] Da die Feststellungsfrist in der Regel vier Jahre[3] beträgt, würde das bedeuten, dass das Finanzamt unter Umständen für lange Zeit einen unzutreffenden Einheitswert der Besteuerung zugrunde legen müsste.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] § 25 BewG beseitigt diesen unbefriedigenden Rechtszustand und eröffnet neben der Nachholung erstmaliger gesonderter Feststellungen mit Wirkung auf einen späteren Feststellungszeitpunkt auch die Berichtigung, Änderung und Aufhebung solcher Feststellungen.[5] Im Ergebnis macht die Vorschrift auch deutlich, dass die Feststellung von Einheitswerten kein Selbstzweck ist, sondern lediglich als Grundlage für die Steuerfestsetzung dient.

 

Rz. 3

[Autor/Stand] Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 BewG können Einheitswerte auf einen Stichtag fortgeschrieben werden, zu dem die Feststellungsfrist bereits abgelaufen ist. Allerdings hat die Fortschreibung Wirkung erst von einem Stichtag an, für den die Feststellungsfrist, noch nicht abgelaufen ist.

 

Rz. 4

[Autor/Stand] Nach § 25 Abs. 1 Satz 2 BewG i.V.m. § 181 Abs. 5 Satz 1 AO kann das Finanzamt außerdem den Einheitswert auf einen Stichtag fortschreiben, zu dem zwar die Feststellungsfrist abgelaufen ist, zu dem aber die Festsetzungsfrist für eine Folgesteuer noch nicht abgelaufen ist. Folgesteuer ist nach dem Wegfall der Vermögensteuer und der Gewerbekapitalsteuer nur noch die Grundsteuer. Ist diese noch nicht verjährt, kann der Einheitswert auf den Beginn des noch nicht verjährten Besteuerungszeitraums fortgeschrieben werden, auch wenn die Feststellungsfrist für die Einheitswertfeststellung für diesen Stichtag schon abgelaufen ist.

 

Rz. 5

[Autor/Stand] Zu beachten ist hierbei allerdings, dass der Einheitswertbescheid nur mittelbar als Grundlagenbescheid für die Grundsteuer angesehen werden kann. Tatsächlich ist der Grundsteuermessbescheid der Grundlagenbescheid für die Grundsteuer. Da der Einheitswertbescheid allerdings als Grundlage für den Grundsteuermessbescheid dient, kommt es zu einem zweistufigen Feststellungsverfahren[9] bei dem es für zulässig angesehen wird, wenn auch für die Zulässigkeit der Einheitswertfeststellung auf die Verjährung bei der Grundsteuer abgestellt wird.[10]

 

Rz. 6

[Autor/Stand] Die Vorschrift des § 25 Abs. 2 BewG erklärt Abs. 1 ausdrücklich auch für Anwendbar, wenn ein Einheitswertbescheid nach § 24 BewG aufzuheben ist.

 

Rz. 7– 9

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2018
[3] Allerdings ist hier die Anlaufhemmung des § 181 Abs. 3 AO zu beachten.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2018
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2018
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2018
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2018
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2018
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2018

2. Rechtsentwicklung

 

Rz. 10

[Autor/Stand] Die bis zum 1.1.1974 geltende Fassung des § 25 BewG betraf lediglich Realgemeinden. Die damalige Vorschrift wurde mit identischem Inhalt durch das Vermögensteuerreformgesetz vom 17.4.1974[2] als neuer § 3a BewG in das Bewertungsgesetz eingefügt.[3] Dadurch war § 25 BewG frei geworden und stand für die Ablösung der bis dahin geltenden Regelungen der §§ 21 Abs. 3, 22 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 Satz 2 und 23 Abs. 2 Satz 3 BewG zur Verfügung.

 

Rz. 11

[Autor/Stand] Die geltende Fassung des § 25 BewG ist durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform v. 29.10.1997[5] eingefügt worden. Sachliche Änderungen gegenüber dem in der Zeit vom 1.1.1974 bis zum 1.1.1998 geltenden Recht hat ...

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