Schrifttum:

Grootens, Umsetzung der Grundsteuerreform in den Ländern, ErbStB 2021, 80; Heine, Reform des Bewertungs- und Grundsteuerrechts. Werden die Reformziele erreicht?, KStZ 2020, 1.

A. Gesetzliche Grundlagen und Regelungsinhalt

I. Regelungszweck

 

Rz. 1

[Autor/Stand] § 219 BewG wurde durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts[2] als Siebter Abschnitt des Zweiten Teils neu in das BewG eingefügt. Hintergrund waren die Entscheidungen des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit der bisherigen Einheitsbewertung.[3] Siehe zu den Einzelheiten der Entwicklung die Ausführungen in den Vorbemerkungen zu den §§ 232 bis 242 BewG. Zu den verfassungsrechtlichen Aspekten der Grundsteuerreform wird zudem auf die Einführung zur Grundsteuer von Loose und die Abhandlung zum Verhältnis der Grundsteuer zum Verfassungsrecht von Drüen (beides in diesem Kommentar vor den Detailausführungen zum Grundsteuergesetz) verwiesen.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Die Vorschrift regelt die Frage, für welche wirtschaftlichen Einheiten ein Grundsteuerwert festzustellen ist. Sie übernimmt dabei im Wesentlichen die gleichen Formulierungen wie § 19 BewG so dass die Rechtsprechung zu dieser Vorschrift weitgehend übernommen werden kann.[5]

 

Rz. 3– 4

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2022
[2] GrStRefG v. 26.11.20219, BGBl. I 20219, 1794 = BStBl. I 2020, 13219.
[3] BVerfG v. 10.4.2018 – 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12, BVerfGE 148, 147.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2022
[5] Zusätzliche Hinweise ergeben sich aus A 219 AEBewGrSt.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2022

II. Regelungsinhalt

 

Rz. 5

[Autor/Stand] Die Vorschrift des § 219 BewG über die Feststellung von Grundsteuerwerten beinhaltet sowohl eine Regelung, welche wirtschaftlichen Einheiten für eine Bewertung infrage kommen als auch die Frage zum Umfang der Feststellung.

 

Rz. 6

[Autor/Stand] § 219 BewG ist als Ergänzung zu § 180 Abs. 1 Nr. 1 AO konzipiert. Dort wird allgemein ausgeführt, dass Grundsteuerwerte gesondert festgestellt werden. Es ist aber nicht ersichtlich, was unter dem Begriff "Grundsteuerwert" zu verstehen ist. § 219 BewG füllt diese Lücke, indem es in Abs. 1 sowohl Erläuterung dazu enthält, für welche Bereiche Grundsteuerwerte zu ermitteln sind als auch in Abs. 2 dazu, was in den entsprechenden Feststellungsbescheiden zu regeln ist.

 

Rz. 7

[Autor/Stand] § 219 Abs. 1 BewG legt im Einzelnen fest, für welche wirtschaftlichen Einheiten eine Feststellung des Grundsteuerwertes erfolgen muss. Dabei handelt es sich um Betriebe der Land- und forstwirtschaft (§§ 232 bis 234, 240 BewG) und um Grundstücke (§ 243, 244 BewG). Deutlich gemacht wird darin auch, dass die Feststellung von Grundsteuerwerten nur für inländischen Grundbesitz durchzuführen ist.

 

Rz. 8

[Autor/Stand] § 219 Abs. 2 BewG enthält eine genaue Beschreibung der zu treffenden Feststellungen. Dazu gehören neben der Vermögensart beim Grundbesitz auch die Grundstücksart (§ 249 BewG) sowie die Aussage, wem die wirtschaftliche Einheit zuzurechnen ist.

 

Rz. 9

[Autor/Stand] § 219 Abs. 3 BewG enthält eine Art Ausstiegsklausel, indem dort festgeschrieben wird, dass Grundsteuerwerte nur dann festzustellen sind, wenn und soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind.

 

Rz. 10– 14

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2022
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2022
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2022
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2022
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2022
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2022

III. Bedeutung

 

Rz. 15

[Autor/Stand] Die Bedeutung des § 219 BewG liegt in der genauen gesetzlichen Festlegung, welche Bestandteile die Feststellung eines Grundsteuerwertes enthalten muss. Darüber hinausgehende Feststellungen gleich welcher Art sind unzulässig.

 

Rz. 16

[Autor/Stand] Das gilt auch für die ggf. notwendige Aufnahme eines Wirkhinweises nach § 181 Abs. 5 AO.[3] Zwar handelt es sich dabei ebenfalls um einen notwendigen Bestandteil des Feststellungsbescheides, der jedoch nicht über § 219 BewG gerechtfertigt wird. Vielmehr muss das Finanzamt nach § 181 Abs. 5 Satz 2 AO in Fortschreibungs- oder Nachfeststellungsbescheiden, die nach § 226 Abs. 1 Satz 2 BewG nach Ablauf der Feststellungsfrist ergehen, auf die eingeschränkte Wirkung der Feststellung hinweisen. Dieser Hinweis gehört gleichwohl nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Regelung des Grundsteuerwertbescheids[4] (siehe dazu im Einzelnen die Kommentierung zu § 226 BewG).

 

Rz. 17– 19

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2022
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2022
[3] Einzelheiten dazu vgl. Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 181 AO Rz. 19 ff.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2022

IV. Zeitlicher und sachlicher Anwendungsbereich

 

Rz. 20

[Autor/Stand] Als Verfahrensvorschrift ist § 219 BewG sowohl im Rahmen der Hauptfeststellung (§ 221 BewG) als auch bei zwischen den Hauptfeststellungszeitpunkten liegenden Fortschreibung (§ 222 BewG) oder Nach...

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