Rz. 159

[Autor/Stand] Bei der Einheitsbewertung sind die natürlichen Ertragsbedingungen mit den tatsächlichen Verhältnissen der einzelnen Nutzung zu berücksichtigen (vgl. § 38 Abs. 2 Nr. 1a BewG). Für die Festsetzung der Normalwerte wurden dagegen die regelmäßigen Ertragsbedingungen des Bewertungsgebiets unterstellt. Da diese Verhältnisse aus der Summe der forstwirtschaftlichen Nutzungen des Bewertungsgebiets abgeleitet worden sind, dürften sie den Gegebenheiten bei der großen Masse der Nutzungen entsprechen.

 

Rz. 160

[Autor/Stand] Trotzdem können sich für die einzelne Nutzung Abweichungen ergeben. Diese Abweichungen werden durch Abrechnungen oder Zurechnungen am Normalwert berücksichtigt. Entsprechend dem Grundsatz, dass Ertragsbedingungen nur berücksichtigt werden können, wenn sie nicht unwesentlich sind (§ 36 Abs. 3 BewG), bleiben in der Regel Abweichungen von weniger als 3 % vom Normalwert unberücksichtigt.

 

Rz. 161

[Autor/Stand] Nicht zu Abrechnungen oder Zurechnungen kann die unterschiedliche Wuchsleistung der einzelnen Bestände führen. Dieser Sachverhalt wird bereits bei der Festlegung der Ertragsklasse berücksichtigt. Auch eine behauptete Abweichung vom Sortenertrag, die nicht in besonderen Bestandsmerkmalen wie Rotfäule, Splitterschäden oder die Holzqualität bei der Kiefer begründet ist (siehe dazu Rz. 67 bis 77), kann nicht zu Abrechnungen führen; denn der durchschnittliche Sortenertrag ist auf die Umtriebszeit bezogen, so dass Abweichungen in einzelnen Jahren nicht geeignet sind, den Nachweis einer nachhaltigen Abweichung zu erbringen.

 

Rz. 162

[Autor/Stand] Nach Abschn. 4.20 Abs. 2 BewRL können folgende Abweichungen der Ertragsbedingungen des Einzelfalls zu Abrechnungen oder Zurechnungen führen:

  a) Abweichungen von der durchschnittlichen Holzqualität des Bewertungsgebietes.[5]
  b) Abweichungen von den durchschnittlichen naturbedingten Arbeitserschwernissen des Bewertungsgebietes bei der Holzaufarbeitung, erkennbar im Schwierigkeitszuschlag.[6]
  c) Abweichungen von den durchschnittlichen naturbedingten Gegebenheiten des Bewertungsgebietes für Kulturen.[7]
  d) Abweichungen von den durchschnittlichen naturbedingten Gegebenheiten des Bewertungsgebietes für regionalen Forstschutz.[8]
  e) Abweichungen von den für Holzgewinnung im Hochgebirge bei der Normalwertberechnung unterstellten naturbedingten Gegebenheiten.[9]
  f) Abweichungen von den durchschnittlichen Gegebenheiten des Bewertungsgebietes hinsichtlich der Verkehrslage.[10]
 

Rz. 163

[Autor/Stand] Mit den tatsächlichen Verhältnissen ist von den wirtschaftlichen Ertragsbedingungen die Verkehrslage zu berücksichtigen (§ 38 Abs. 2 Nr. 1b BewG). Allerdings kommt diesem Aspekt bei der Forstwirtschaft nicht die Bedeutung zu, wie bei der Landwirtschaft. Der Forstwirt arbeitet mit langen Umtriebszeiten, so dass eine laufende örtliche Überwachung und Betreuung der Bestände nicht annähernd in dem Maß erforderlich ist wie bei der Landwirtschaft. Man kann deshalb davon ausgehen, dass die bei der Festsetzung der Normalwerte für das jeweilige Bewertungsgebiet berücksichtigten Verhältnisse der Verkehrslage bei allen forstwirtschaftlichen Nutzungen in etwa auch tatsächlich gegeben sind.

 

Rz. 164

[Autor/Stand] Generell gilt, dass Ab- oder Zurechnungen wegen im Einzelfall abweichender Wegebaukosten nicht in Betracht kommen, da Wegebaukosten in direktem Zusammenhang mit dem Holzpreis als wirtschaftlicher Ertragsbedingung stehen.

 

Rz. 165

[Autor/Stand] Bei Nutzungen von einer Größe von über 2 bis 30 ha ist die im Vergleich zu größeren Nutzungen notwendig ungünstigere Verkehrslage schon durch die Ermäßigung der Normalwerte abgegolten.

 

Rz. 166

[Autor/Stand] Wildgehege, die im Rahmen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft unterhalten werden, sind nach den allgemeinen Grundsätzen zur Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zu behandeln. Zuschläge nach § 41 BewG für das Wild sind nur in besonders gelagerten Einzelfällen veranlasst. Wildgehege eines gewerblichen Betriebes sind als Betriebsgrundstücke wie land- und forstwirtschaftliches Vermögen zu bewerten, wenn sie losgelöst von ihrer Zugehörigkeit zu dem gewerblichen Betrieb einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bilden würden (§ 99 Abs. 3 BewG). Das gilt insb. für Wald- und Wiesenflächen.[15]

 

Rz. 167– 168

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2019
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2019
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2019
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2019
[5] Abschn. 4.21 bis 4.23 BewRL.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2019
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2019
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2019
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2019
[15] Bay. Landesamt für Steuern v. 15.11.2013 – S 3140, Bew-Kartei BY § 55 BewG Karte 1.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2019

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